Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Nürnberg
Fachanwalt für Strafrecht Patrick Schmidt, LL.M., ist Ihr kompetenter Rechtsberater und Strafverteidiger in Sachen Strafrecht Nürnberg und Wirtschaftsstrafrecht. Neben der Spezialisierung auf das Strafrecht verfügt Rechtsanwalt Patrick Schmidt zudem über die zusätzliche Qualifikation des Master of Laws im Wirtschaftsstrafrecht.
Komplexität von Sach- und Rechtslage
Verantwortung im Unternehmen – Verantwortung im Strafrecht
Unternehmensgeldbuße § 31 OWiG
Aktualität Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht ist in erster Linie originäres Strafrecht, dessen Tatbestände dem Wirtschaftsleben und Wirtschaftsrecht entstammen. Berufliche und wirtschaftliche Betätigung gehen heutzutage mit einer Vielzahl gesetzlicher Verpflichtungen und strafrechtlicher Risiken einher, die nicht selten zur Konfrontation mit dem strafrechtlichen Vorwurf von Insolvenzverschleppung § 15a InsO, Steuerhinterziehung § 370 AO, Umweltdelikten, Bilanz- und Bankrottdelikten, Korruptionsdelikten, Abrechnungsbetrug § 263 StGB, Subventionsbetrug und Kreditbetrug, Untreue § 266 StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB, Schwarzarbeit (SchwarzArbG) und sonstiger Delikte, die Personen in Ausübung Ihrer Positionen in Unternehmen begehen können, führen.
An den wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwurf wird in der Regel eine erhebliche Strafdrohung geknüpft, da die Delikte aufgrund ihres finanziellen Gehalts oftmals eine enorme Schadenssumme zum Gegenstand haben.
Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung verdeutlicht, dass Steuerhinterziehung im großen Ausmaß parallel zum schweren Betrug in der Regel ab 50.000 € anzunehmen ist, sodass Freiheitsstrafe ab 6 Monaten bis 10 Jahre greifen kann, bei Hinterziehungssummen im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht komme, andernfalls also Freiheitsstrafe, und im Millionenbereich eine Freiheitsstrafe unter Aussetzung zur Bewährung nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen. Im Ergebnis eine deutliche Verschärfung in Richtung Freiheitsstrafe.
Enorme Schadenssummen können sich auch aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter und sich stetig wiederholender Fälle – die jeweils als selbständige Taten zu werten sind – addieren. Bei dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zählt zum Beispiel jeder Monat jedem einzelnen Versicherungsträger gegenüber als selbständige Tat, sodass mit Leichtigkeit zweistellige bis dreistellige Fallzahlen zur Anklage gelangen können.
Gleichzeitig ist es im Wirtschaftsstrafrecht besonders wichtig, mögliche berufliche Nebenfolgen im Blick zu haben, beispielsweise das Verbot zukünftiger Geschäftsführerstellung gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG als Folge gerichtlicher Verurteilung.
Die Verteidigung gegen den Vorwurf von Wirtschaftsstraftaten sollte sich jedoch nicht allein gegen die Strafhöhe und die Rechtsfolgen richten, sondern bereits im Vorfeld an erster Stelle die Vermeidung der Anklage sowie die Ausräumung des Tatvorwurfs zum Gegenstand haben. Die Vermeidung von Reputations- und Imageverlusten spielt neben der unmittelbaren Berücksichtigung finanzieller Interessen ebenfalls eine hervorgehobene Rolle.
Komplexität von Sach- und Rechtslage
Um diese Ziele zu erreichen, bieten sich eine Vielzahl von Verteidigungs- und Verhandlungsmöglichkeiten, da den wirtschaftsstrafrechtlichen Tatvorwürfen regelmäßig äußerst umfangreiche und komplexe Sachverhalte zugrunde liegen. Gleichzeitig gehen diese Sachverhalte häufig mit einer überaus komplexen Rechtslage einher, die weitere Verteidigungs- und Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.
In solchen Verfahren ist es unabdingbar, sich eines im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers zu bedienen, um alle Möglichkeiten und Strategien der Verteidigung ausschöpfen zu können. Erforderlich sind nicht nur grundlegende strafrechtliche Kenntnisse, sondern auch Verhandlungserfahrung und Kenntnisse des jeweils zugrunde liegenden Wirtschaftsrechts, wie zum Beispiel des Insolvenz-, Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrechts.
Mit Rechtsanwalt Patrick Schmidt steht Ihnen bei Vorwürfen von Wirtschaftsstraftaten ein fachkundiger Strafverteidiger zur Verfügung, der sowohl über Praxiserfahrung in komplexen und umfangreichen Strafverfahren aus dem Wirtschaftsstrafrecht als auch über eine spezielle wirtschaftsstrafrechtliche Qualifikation und Ausbildung verfügt.
LL.M. Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt Patrick Schmidt ist mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Osnabrück berechtigt, den Titel LL.M. – Master of Laws – im Wirtschaftsstrafrecht zu tragen. Der Masterstudiengang Wirtschaftsstrafrecht hat die Vermittlung sowohl der praktischen Besonderheiten der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen als auch vertiefter Kenntnisse auf allen Gebieten des Wirtschaftsstrafrechts zum Gegenstand.
Der Abschluss des Masterstudiengang erfolgte durch die wissenschaftliche Masterarbeit zu dem umfangreichen Thema der Umsatzsteuerhinterziehung, einem zentralen Bereich des Steuerstrafrechts, und der Umsatzsteuer-Karussellgeschäfte.
Abgesehen von dieser Qualifikation kann zudem, soweit erforderlich, auf ein Netzwerk von fachkundigen Kollegen aus dem Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht zurückgegriffen werden.
Rechtsanwalt Patrick Schmidt ist in Wirtschaftsstrafverfahren nicht nur bundesweit, sondern auch international tätig.
Verantwortung im Unternehmen – Verantwortung im Strafrecht
Unternehmensstrafrecht als solches existiert in Deutschland nicht – im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern und den USA.
Gleichwohl können in tatsächlicher Verantwortung von Unternehmen sowohl innerhalb als auch aus Unternehmen heraus, Straftaten begangen werden. Die strafrechtliche Verantwortung bzw. der Tatvorwurf wird jedoch nicht an das Unternehmen, sondern über spezielle Zurechnungsnormen an die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen geknüpft. Dies können, je nach Organisationsform, der Vorstandsvorsitzende, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Geschäftsführer, Abteilungsleiter und letztlich jeder Angestellte des Unternehmens sein.
Nicht selten finden sich dann Mitarbeiter des Unternehmens auf der Anklagebank. Oftmals nicht, weil sie aus Eigennutz, sondern im Interesse des Unternehmens gehandelt und um dessen Wettbewerbsfähigkeit und Existenz gekämpft haben.
Die Kanzlei bietet in diesem Zusammenhang eine diskrete und professionelle Vertretung und Verteidigung; mit Augenmaß sowohl für die dem Tatvorwurf ausgesetzten Leitungspersonen oder Mitarbeiter als auch für die Interessen des Unternehmens.
Unternehmensgeldbuße § 31 OWiG
Eine Besonderheit der Sanktionierung von Unternehmen selbst stellt die Unternehmensgeldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz dar. Es handelt sich also nicht um die unmittelbare Verfolgung einer Straftat, sondern die Sanktionierung erfolgt über das Konstrukt einer Ordnungswidrigkeit. Gewinnabschöpfung ist die Losung mittels derer die Unternehmen selbst sanktioniert werden.
Im Zusammenhang mit Wirtschaftsstrafverfahren sind bereits eine Vielzahl von Unternehmen und Personen in den Fokus der Medienöffentlichkeit gerückt und haben in dieser Folge enorme Imageschäden und mittelbar wirtschaftliche Verluste hinnehmen müssen.
Dementsprechend ist es gerade unter dem geldwerten Gesichtspunkt der Reputation überaus ratsam, sich einer professionellen Verteidigung und Vertretung zu versichern und bereits im Vorfeld strafrechtlichen Gefahren und Fallstricken in Form von Präventivberatung und strafrechtlichem Risikomanagement aktiv entgegenzuwirken.
Compliance
Compliance ist in diesem Zusammenhang das Stichwort, ohne die ein modernes Unternehmen angesichts der Vielzahl der Risiken nicht vorgehen sollte. Es gilt, die Reputation des Unternehmens zu wahren, Straftaten gegen das Unternehmen und aus ihm heraus entgegenzuwirken, vermögensrechtliche Schäden zu vermeiden und effektiv die Interessen und Rechte des Unternehmens und seiner Mitarbeiter zu vertreten. Diese Zielsetzungen und ein effektives Risikomanagement sind durch ein individuelles und abgestimmtes Maßnahmenbündel umzusetzen. Gerade mittelständische Unternehmen, öffentliche Körperschaften, Verbände und Vereine haben auf diesem Gebiet deutlichen Nachholbedarf und befinden sich hinsichtlich des Problembewusstseins strafrechtlicher Risiken oftmals noch am Beginn eines Sensibilisierungsprozesses.
Rechtsanwalt Patrick Schmidt ist aufgrund besonderer wirtschaftsstrafrechtlicher Qualifikation auch in der strafrechtlichen Präventivberatung und Compliance tätig und steht zugleich als Ombudsmann für Unternehmen, öffentliche Körperschaften, Verbände und Vereine zur Verfügung.
Die Ombudstätigkeit erfolgt als externer und unabhängiger Vertrauensanwalt und empfiehlt sich insbesondere im Rahmen der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. Sowohl Kunden und Mitarbeiter des Unternehmens bzw. Verbandes als auch Dritte können sich als Hinweisgeber an den Ombudsmann wenden und diesem verdächtig erscheinende Sachverhalte mitteilen. Nach rechtlicher Prüfung der unterbreiteten Sachverhalte und Informationen erfolgt in Absprache mit der Unternehmensleitung eine Entscheidung über das weitere Vorgehen. Der Ombudsmann unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und kann die Anonymität des Hinweisgebers gewährleisten.
Aktualität Wirtschaftsstrafrecht
Die Durchleuchtung und Verfolgung wirtschaftsrechtlicher Vorgänge unter strafrechtlichen Gesichtspunkten durch die Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden ist aktueller denn je und hat in den letzten Jahrzehnten enorm an Bedeutung gewonnen.
Dies ist einerseits auf die Durchdringung nahezu sämtlicher Wirtschafts- und Lebensbereiche mit Strafgesetzen aus dem Haupt- und Nebenstrafrecht als auch auf deren Zusammenspiel mit der stetig wachsende Zahl außerstrafrechtlicher Normen zurückzuführen. Zum anderen ist eine Sensibilisierung der Gesellschaft für wirtschaftsstrafrechtliche Zusammenhänge festzustellen, die sich auch in der Verfolgungstätigkeit und -intensität wirtschaftsstrafrechtlicher Sachverhalte durch die Staatsanwaltschaft widerspiegelt.
In neuerer Zeit machen die Staatsanwaltschaften in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren insbesondere von den Mitteln der Einziehung, des Verfalls und der Vermögensabschöpfung Gebrauch.
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