Kanzlei für Strafrecht

und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Nürnberg

0911 - 621 7979 0

Vorladung zur Vernehmung

In Strafverfahren können Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder Zeuge sowohl von der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht erhalten. In der Regel wird Ihnen bereits auf dem Vorladungsbogen mitgeteilt, in welcher Funktion Sie zunächst geladen werden. Je nach Sach- und Rechtslage kann sich Ihre Stellung als Beschuldigter oder als Zeuge im Laufe des Verfahrens ändern. Die Konfrontation mit einer Vorladung zu den Strafverfolgungsbehörden wirft zunächst die Frage auf, ob Sie zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet sind. Im Anschluss sollte eine sogfältige Befassung mit der Frage der Handhabung der Gesamtsituation erfolgen.

Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter

1. Vorladung durch die Polizei

Erfolgt die Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter durch die Polizei, so sind Sie nicht verpflichtet dieser nachzukommen. Entweder Sie melden sich auf die Vorladung hin überhaupt nicht oder Sie teilen kurz schriftlich mit, dass Sie einen Termin nicht wahrnehmen werden. Unter keinen Umständen sollten Sie sich in ein Gespräch verwickeln lassen oder sonstige Aussagen gegenüber den Polizeibeamten tätigen. Auch einer Begründung der Absage bedarf es nicht. Selbstverständlich können Sie auch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit der Absage des Termins beauftragen. Dieser kann die Gelegenheit sogleich zur ersten Informationsbeschaffung bei der Polizei nutzen.

2. Vorladung durch Staatsanwaltschaft und Gericht

Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist hingegen Folge zu leisten, da diesen gegenüber eine Erscheinenspflicht besteht – aber keine Aussagepflicht. Im Falle des Nicht-Erscheinens kann die Vorladung über das Mittel der zwangsweisen Vorführung umgesetzt werden. Bei Verhinderung sollten Sie, um einer zwangsweisen Vorführung entgegenzuwirken, dies der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht mitteilen.

3. Schweigerecht des Beschuldigten bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht!

Als Beschuldigter haben Sie sowohl gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft als auch Gericht das Recht keine Aussage zu machen. Ihr Schweigen darf auch nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden, denn Sie sind nicht verpflichtet, an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Dieses Schweigerecht sollten Sie unbedingt wahrnehmen, denn Ausagen – und damit häufig Fehler – die Beschuldigte gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht tätigen, sind in der Regel nicht mehr zurückzunehmen und bestimmend für den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Ab Erhalt der Vorladung muss Ihnen bewusst sein, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird und die Strafverfolgungsbehörden gegen Sie den Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat verfolgen. Diese Tatsache sollten Sie unter keinen Umständen ignorieren und sich frühzeitig mit den Möglichkeiten Ihrer Verteidigung befassen. Gegebenenfalls kann weiteren einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchung, Beschlagnahme, Festnahme und Untersuchungshaft entgegengewirkt werden. Begehen Sie nicht den Fehler, den Strafverfolgungsbehörden mit einem zurechtgelegten Sachverhalt zu begegnen oder den Vorwurf insgesamt zu unterschätzen und ihn „auf die Schnelle“ aufklären zu wollen. Ihnen stehen strafrechtlich spezialisierte Vernehmungspersonen und Verfolgungsbehörden gegenüber, denen gegebenenfalls Ihnen bisher unbekannte Beweismittel zur Verfügung stehen. Um „Waffengleichheit“, Informationsgleichheit und ein Gleichgewicht der Kräfte herzustellen, ist es empfehlenswert, sich mit Erhalt der Vorladung an einen ebenfalls fachlich versierten Strafverteidiger zu wenden und umgehend Akteneinsicht zu beantragen. Im gesamten Strafverfahren haben Sie ein Recht auf Verteidigung.

Grundlage einer zielgerichteten Verteidigung ist stets die umfassende Akteneinsicht. Erst nach Informationsgleichstand mit den Strafverfolgungsbehörden und sorgsamer Einschätzung der Sach- und Rechtslage kann die Entscheidung getroffen werden, ob und wie zu den erhobenen Vorwürfen Stellung genommen wird. Von einer Einlassung vor Akteneinsicht und Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger ist daher in jedem Fall Abstand zu nehmen.

Sollten Sie durch eine Strafverfolgungsbehörde eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten haben, so können Sie sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens unter der Rufnummer 0911 - 621 7979 0 vertrauensvoll an Ihren Anwalt für Strafrecht Nürnberg wenden und Kontakt zu Rechtsanwalt und Strafverteidiger Patrick Schmidt aufnehmen.

Vorladung zur Vernehmung als Zeuge

1. Vorladung durch die Polizei

Nach der bisherigen Gesetzeslage galt, dass ein auch ein Zeuge einer polizeilichen Vorladung nicht Folge zu leisten hatte und nicht zur Aussage bei der Polizei verpflichtet war.

Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 gilt nun für Zeugen, dass diese auf polizeiliche Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft hin zum Erscheinen auf der Polizeidienststelle verpflichtet sind. Ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft ist eine Zeuge nach wie vor nicht zum Erscheinen verpflichtet.

Vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung gilt nun verstärkt darauf hinzuweisen, dass in konfliktträchtigen, schwierigen oder stark belastenden Fällen die Hinzuziehung eines Zeugenbeistandes angeraten ist. Dieser kann vorab eine Beratung leisten, für die Rechte des Zeugen vor Ort eintreten und Selbstbelastungsgefahren begegnen.

2. Vorladung durch Staatsanwaltschaft und Gericht

Vorladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts müssen Sie als Zeuge nachkommen, da ansonsten Ordnungsgeld oder Ordnungshaft droht. Zugleich besteht auf Zeugenseite Aussagepflicht in Verbindung mit der Wahrheitspflicht.

Dem Zeugen stehen andererseits Zeugnisverweigerungsrechte und Auskunftsverweigerungsrechte zu. Über diese Rechte ist der Zeuge zu belehren. Sie sollen verhindern, dass der Zeuge nahe Angehörige oder sich selbst belastet. Auch bestimmten Berufsgruppen stehen aus beruflichen Gründen Zeugnisverweigerungsrechte zu. Jeder Zeuge hat zugleich das Recht auf Hinzuziehung eines Zeugenbeistands, dem bei Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ein Anwesenheitsrecht zukommt. Gerade in Fällen der Gefahr der Selbstbelastung, der Belastung naher Angehöriger oder sonstiger Konfliktnähe ist es ratsam, einen Zeugenbeistand hinzuzuziehen. Dieser kann die Situation der Zeugenvernehmung bereits im Vorfeld mit Ihnen beraten und anschließend seine Schutzfunktion in der konkreten Vernehmungssituation bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht wahrnehmen.

Die Grenze jeder Aussage bildet der Straftatbestand der falschen Verdächtigung § 164 StGB.

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