Ordnungswidrigkeit und Bußgeldverfahren
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist zwar grundsätzlich ebenfalls als Strafrecht einzustufen, jedoch bestehen erhebliche Unterschiede. Beispielsweise erfolgt in Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht die Verhängung einer Strafe, sondern der Erlass eines Verwarnungsbescheids oder Bußgeldbescheids; denn Gegenstand des Vorwurfs bei Ordnungswidrigkeiten ist nicht kriminelles Unrecht, sondern schlichtweg Fehlverhalten in Form eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften – sogenannter Verwaltungsungehorsam. Ebenfalls abweichend geregelt und von Bedeutung sind im Ordnungswidrigkeitengesetz die Verjährungsfristen der Verfolgung.
Fachanwalt für Strafrecht Patrick Schmidt bietet Ihnen als Rechtsanwalt für Strafrecht Nürnberg und Umgebung auch im Ordnungswidrigkeitenrecht eine kompetente und erfahrene Verteidigung als Rechtsbeistand.
Verwarnungsbescheid
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde als milderes Mittel mit Einverständnis des Betroffenen ein Verwarnungsgeld festsetzen. Bei fehlender Zustimmung oder Nichtbegleichung des Verwarnungsgelds wird in das Bußgeldverfahren übergegangen.
Bußgeldbescheid
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht zunächst ebenfalls aus der Ermittlung und Prüfung eines Sachverhalts durch die jeweils zuständige Verwaltungsbehörde und der Gelegenheit des Betroffenen zur Stellungnahme. Das Verfahren endet durch Einstellung oder – sofern die Verwaltungsbehörde die Überzeugung gewinnt, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit begangen hat – mit dem Erlass eines Bußgeldbescheids. Anders als die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ermessensabhängig.
Nach Erlass des Bußgeldbescheids können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Andernfalls wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig.
Wird gegen den Bußgeldbescheid frist- und formgerecht Einspruch erhoben, überprüft die Verwaltungsbehörde nochmals ihre Entscheidung und reicht das Verfahren – soweit Sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhält – an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese unterzieht den Bußgeldbescheid ebenfalls einer Überprüfung und gibt – sofern die Staatsanwaltschaft nicht die Einstellung befürwortet – das Verfahren an das Amtsgericht ab. Der vorgeworfene Bußgeldsachverhalt entspricht im Ergebnis einer Anklageschrift, lediglich bezogen auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit.
Das Amtsgericht entscheidet schließlich über eine etwaige Einstellung des Verfahrens oder trifft Entscheidung in der Sache durch Urteil oder Beschluss.
Wie an diesem Verfahrensablauf zu erkennen ist, sind gerade in Bußgeldverfahren verschiedene Behörden mit der Angelegenheit befasst, die jeweils eigenständig über die Einstellung entscheiden können. Dies gilt es zu nutzen und entsprechend konsequent auf die Einstellung des Verfahrens in sämtlichen Verfahrensabschnitten hinzuarbeiten. Auch hier ist zu beachten: je frühzeitiger die rechtliche Beratung und Verteidigung einsetzt – bestenfalls bereits im Zeitpunkt der Möglichkeit der Stellungnahme im Verwaltungsverfahren – desto vielfältiger sind die Einwirkungsmöglichkeiten.
Neben strukturellen Ansatzpunkten eröffnen sich in Bußgeldverfahren, je nach Gegenstand des Verfahrens, oft eine Vielzahl weiterer Verteidigungsmöglichkeiten, beispielsweise bei Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen im Straßenverkehr – Messfehler stellen hier keine Seltenheit dar – und sollten von Ihnen mit Unterstützung eines im Strafrecht fachkundigen Rechtsanwalts nach sorgfältiger Beratung wahrgenommen werden. Auch Ordnungswidrigkeiten können mit erheblichen Folgen verknüpft sein – beispielsweise durch Fahrverbote und mittelbar durch Entzug der Fahrerlaubnis, Gewerbeuntersagung, … – und insbesondere für das Berufsleben negative Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Strafrechtskanzlei P. Schmidt in Nürnberg berät und vertritt Sie fachkundig und ausführlich in sämtlichen Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
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