Kronzeugenregelung
Das deutsche Strafrecht beinhaltet verschiedene Kronzeugenregelungen, die bei Aufklärungshilfe oder Präventionshilfe von einer Milderung der Strafe bis hin zum vollständigen Absehen von Strafe führen können. Fachanwalt Patrick Schmidt steht Ihnen als Rechtsanwalt für Strafrecht Nürnberg und Umgebung insbesondere auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts erfahren und kompetent zur Verfügung. Im Folgenden werden die zwei gängigsten Kronzeugenregelungen kurz vorgestellt.
Kronzeugenregelung im Betäubungsmittelrecht § 31 BtMG
Im Betäubungsmittelstrafrecht eröffnet die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG bei Taten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder – sofern der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat – von einer Strafe vollständig abzusehen. Die Kronzeugenregelung erstreckt sich sowohl auf Taten, die bereits begangen wurden als auch auf Taten, die erst in der Planung sind und noch verhindert werden können – erfasst wird also sowohl Aufklärungshilfe als auch Verhinderungshilfe.
Im Rahmen der Aufklärungshilfe ist insbesondere Voraussetzung, dass ein Aufklärungserfolg herbeigeführt wurde. An diesen Aufklärungserfolg werden seitens der Rechtsprechung bestimmte Anforderungen gestellt, sodass nicht jedes preisgegebene Wissen – das nach Ansicht des Beschuldigten bereits eine genügende Aufklärung darstellt – automatisch zur Anwendung der Kronzeugenregelung führt. Nicht selten gehen die Beurteilungen des Eintritts des Aufklärungserfolgs zwischen Strafverfolgungsbehörden und Offenbarendem deutlich auseinander. Hier muss der Strafverteidiger in geeigneten Fällen nachsetzen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag zum Aufklärungserfolg geleistet hat. Insoweit ergeben sich vielgestaltige Streitfragen, z.B. für den Fall, dass die Polizei bereits von anderer Seite bestimmte Erkenntnisse gewonnen hat. Hinzukommt, dass die Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt worden sein muss.
Schließlich ist zu beachten, dass die Aufklärungshilfe nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen möglich ist. Die zeitliche Grenze für die Aufklärungshilfe bildet der Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Strafverteidiger hat diese Ausschlussgrenze stets zu berücksichtigen und bei zeitlichen Schwierigkeiten gegebenenfalls Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen.
Kronzeugenregelung im allgemeinen Strafrecht § 46b StGB
Auch die Kronzeugenregelung des § 46b des Strafgesetzbuches erstreckt sich sowohl auf die Aufklärungshilfe bei bereits begangenen Taten als auch auf die Verhinderung noch in der Planungsphase befindlicher schwerer Straftaten.
Die Kronzeugenregelung im allgemeinen Strafrecht unterscheidet sich von der im Betäubungsmittelrecht dadurch, dass sie nicht auf Betäubungsmittelstraftaten beschränkt ist, sondern auch bei anderen Straftaten anwendbar ist. Allerdings ist die Möglichkeit der Aufklärungshilfe oder Verhinderungshilfe im Rahmen des § 46b des Strafgesetzbuches enger gefasst. Die Aufklärungshilfe oder Verhinderungshilfe muss sich auf schwere Straftaten beziehen, die im Katalog des § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung festgehalten werden.
Im Übrigen erfordert auch die Kronzeugenregelung des § 46b des Strafgesetzbuches die Herbeiführung eines Aufklärungserfolges, einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung durch den Offenbarenden, im Falle der Selbstbeteiligung die Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus sowie die rechtzeitige Offenbarung des Wissens. Die zeitliche Grenze stellt ebenfalls der Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht dar.
Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen kann das zuständige Gericht die Strafe mildern oder in einem bestimmten Rahmen vollständig von Strafe absehen.
Allgemeines zu den Kronzeugenregelungen
Wichtig ist zu wissen, dass allein die zuständigen Gerichte über die Anwendung der Kronzeugenregelungen entscheiden. Polizei oder Staatsanwaltschaft selbst können darüber keine Entscheidung treffen. Der Verteidiger kann jedoch im Vorfeld in Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft darauf hinwirken, dass diese zumindest ebenfalls die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt oder ein bestimmtes Strafmaß beantragt oder ein sonstiges Entgegenkommen in Aussicht stellt.
Die Kronzeugenregelungen als solche sind für die Beschuldigten natürlich äußerst verlockend – dementsprechend weist die Polizei bei Beschuldigtenvernehmungen stets gerne auf deren Vorteile hin -, jedoch sollte auch hier kühler Kopf bewahrt werden und die Aussagen vorher mit dem Verteidiger beratschlagt und abgestimmt werden. Denn zum einen steht die Anwendung der Kronzeugenregelung allein im Ermessen der Gerichte und ist damit nicht hundertprozentig sicher, zum anderen besteht die Gefahr, sich durch umfassende Aussagen gegebenenfalls weitergehend zu belasten und der Strafverfolgung auszusetzen.
Sind Sie als Beschuldigter oder Angehöriger mit der Thematik der möglichen Aufklärungshilfe oder Kronzeugenregelung konfrontiert oder benötigen Sie einen Zeugenbeistand, so können Sie unter der Rufnummer 0911 – 621 7979 0 mit der Strafrechtskanzlei P. Schmidt in Nürnberg jederzeit unverbindlich Kontakt aufnehmen.
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