Kanzlei für Strafrecht

und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Nürnberg

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Zeugenbeistand

Aufgaben des Zeugenbeistands

Wer als Zeuge in einem Strafverfahren benannt und geladen ist, ist zuvorderst in seiner Eigenschaft als „Beweismittel“ berufen. Dementsprechend obliegen einem Zeugen unterschiedliche – zum Teil strafbewehrte – Pflichten, die im Wesentlichen folgende sind:

  • Erscheinenspflicht
  • Aussagepflicht
  • Wahrheitspflicht
  • Eidespflicht

Darüber hinaus existieren weitere Pflichten, die allesamt, je nach Ladung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht, variieren können. Gerade bei Vorladung des Zeugen zur Vernehmung ist hinsichtlich der Erscheinens- und Aussagepflicht zu unterscheiden. Gegenüber Polizeibehörden bestehen diese nicht.

Jeder Zeuge ist jedoch nicht nur Verpflichteter, sondern ihm stehen zugleich Rechte zu, die Ausdruck seiner Identität als Rechtssubjekt sind. Mit grundlegender Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass jeder Zeuge bei Vernehmungen im Strafverfahren das Recht auf einen anwaltlichen Beistand hat. Dieser Zeugenbeistand hat das Recht auf Anwesenheit bei Vernehmungen durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Polizei.

Ist der Zeuge zugleich Opfer der Tat, so kommt durch den Rechtsanwalt neben der Wahrnehmung der Aufgaben des Zeugenbeistands zugleich die Vertretung des Verletzten der Tat als Opferanwalt in Betracht. Rechtsanwalt Patrick Schmidt steht Ihnen als erfahrener Rechtsbeistand im Strafrecht Nürnberg und Umgebung auf diesem Gebiet kompetent zur Verfügung.

Aufgaben des Zeugenbeistands

Aufgabe des Zeugenbeistands ist es, in der jeweiligen Verfahrenssituation gegenüber Behörden und Gericht für die Durchsetzung der Rechte des Zeugen und die Abwehr von Gefahren (Schutzfunktion) Sorge zu tragen. Als Rechte des Zeugen sind insbesondere zu nennen:

  • Zeugnisverweigerungsrecht
  • Auskunftsverweigerungsrecht
  • Eidesverweigerungsrecht
  • Belehrungsrechte

Von zentraler Bedeutung sind das Zeugnisverweigerungsrecht und das Auskunftsverweigerungsrecht. Zwischen diesen ist hinsichtlich ihres Umfangs streng zu unterscheiden. Beide sollen jedoch verhindern, dass der Zeuge nahe Angehörige oder sich selbst belastet. Nicht selten sieht sich der Zeuge nämlich einem persönlich nur schwer lösbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht, Gefahr der Selbstbelastung oder Belastung Angehöriger und der Gefahr der Falschaussage ausgesetzt. Auch bei der Kronzeugenregelung spielt der Zeugenbeistand eine Rolle, da insoweit ebenfalls ein gewisses Spannungsverhältnis auftreten kann.

Mangels juristischer Kenntnisse und aufgrund der Anspannung in Vernehmungen ist eine interessengerechte Handhabung der Situation durch den Zeugen in der Regel nur schwer umzusetzen. Stets sieht sich der Zeuge einer Vielzahl von Fragen von Vernehmungspersonen gegenüber. In der Hauptverhandlung ist der Zeuge sowohl Fragen des Gerichts als auch der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ausgesetzt, wobei gerade letztgenannte das starke Interesse verfolgen, den Zeugen als unglaubwürdig bzw. dessen Aussage als unglaubhaft erscheinen zu lassen, eventuell sogar eine Strafbarkeit des Zeugen selbst gegeben sieht. Fangfragen sind daher keine Seltenheit.

In dieser Situation fühlt sich der Zeuge oftmals ebenso unwohl und verunsichert, als wäre er selbst auf der Anklagebank. Dabei gilt es gerade hier, sich nicht selbst strafrechtlichen Gefahren auszusetzen und sich hinsichtlich der eigenen Aussage nicht verunsichern zu lassen. Dementsprechend ist es anzuraten, sich eines Zeugenbeistands zu bedienen, der Ihnen in Vernehmungen und der Gerichtsverhandlung als erfahrener und qualifizierter Rechtsbeistand zur Seite steht.

Die Schutzfunktion des Zeugenbeistands umfasst darüber hinaus die Abwehr von unzumutbaren, bloßstellenden und unzulässigen Fragen an den Zeugen, die Wahrung der Privatsphäre der Öffentlichkeit gegenüber und die Minimierung der weiteren Belastungen – zum Beispiel die Konfrontation mit dem Täter und dessen Angehörigen – in der Vernehmungssituation und der Gerichtsverhandlung.

Sämtliche Aufgaben des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand werden durch die umfassende Beratung im Vorfeld sowie durch den konkreten Beistand in der Vernehmungssituation vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht umgesetzt.

Die Wahrung der Rechte des Zeugen ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Das Gesetz selbst bringt dies zum Ausdruck, indem es vorschreibt, dass sofern ein Zeuge aufgrund besonderer Umstände unfähig ist seine eigenen Interessen wahrzunehmen, ihm ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beizuordnen bzw. zu bestellen ist. Ob diese Möglichkeit konkret in Betracht kommt, ist jeweils in Absprache mit dem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zu klären.

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