Kanzlei für Strafrecht

und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Nürnberg

0911 - 621 7979 0

Anwalt für Körperverletzung aus Nürnberg – Tatvorwurf der Körperverletzung (StGB)

Sind Sie Beschuldigter einer Körperverletzung? Wird gegen Sie der Tatvorwurf der Körperverletzung im Strafrecht erhoben? Als Rechtsanwalt für Körperverletzungsdelikte (vorsätzliche, gefährliche, schwere und fahrlässige Körperverletzung) aus Nürnberg bieten wir Ihnen eine professionelle und erfahrene Strafverteidigung. Rechtsanwältin Chanell Eidmüller aus Nürnberg verteidigt schwerpunktmäßig bei Körperverletzungsdelikten und ist auf den Tatvorwurf der Körperverletzung StGB spezialisiert. Rufen Sie uns als Anwalt für Körperverletzung unverbindlich an: 0911 - 621 7979 0

Die Körperverletzungsdelikte sind in den §§ 223 ff. StGB geregelt:

Vorsätzliche Körperverletzung § 223 StGB

Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB

Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

Schwere Körperverletzung § 226 StGB

Verteidigungsmöglichkeiten beim Tatvorwurf der Körperverletzung

Vorsätzliche Körperverletzung § 223 StGB

Der Tatvorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung ist in § 223 Abs. 1 StGB und der versuchten Körperverletzung in § 223 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt. Voraussetzung ist eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Dabei ist unter einer körperlichen Misshandlung jede üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein pathologischer, also ein von der Gesundheit abweichender, krankhafter Zustand hervorgerufen bzw. gesteigert wird. Das Strafmaß bei Körperverletzung erstreckt sich von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Der Tatvorwurf der Körperverletzung ist eine der häufigsten Straftaten. Regelmäßig sind mit dem Tatvorwurf der Körperverletzung auch finanzielle Ansprüche der Geschädigten in Form von Schmerzensgeld und Schadensersatz verbunden. Auch diese Ansprüche muss ein Anwalt bei Körperverletzungsdelikten im Blick haben.

Ein wesentlicher Aspekt im Hinblick auf das Strafmaß bei Körperverletzung bildet die Frage, wie und auf welche Art und Weise zugeschlagen wurde. Bei den Strafgerichten in Nürnberg steht schon bei nur einem Faustschlag ins Gesicht regelmäßig eine Straferwartung von nahezu einem Jahr Freiheitsstrafe (gegebenenfalls zur Bewährung) im Raum. Insoweit ist es wichtig, sich von einem auf dem Gebiet der Körperverletzungsdelikte erfahrenen Rechtsanwalt bzw. Anwalt für Körperverletzung verteidigen zu lassen.

Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB

Der Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB setzt ebenso wie die vorsätzliche Körperverletzung die körperliche Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung einer anderen Person voraus. Allerdings muss die Tat auf eine bestimmte, in § 224 StGB festgeschriebene, Art und Weise begangen werden. Die in der Praxis häufigsten Tatmodalitäten sind die gemeinschaftliche Körperverletzung, die Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug oder einer Waffe und die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Zunächst wird in § 224 StGB die Beibringung von Gift oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes genannt. Gift ist dabei ein (an)organischer Stoff, der chemisch oder chemisch-physikalisch wirkt, z.B. Rauschgift oder Pfefferspray. Ein anderer Stoff ist ein solcher, der konkret dazu geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, z.B. heißes Wasser.

Ein weiterer Fall ist die Benutzung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Ein gefährliches Werkzeug kann jeder Gegenstand sein, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Somit können auch eine Plastiktüte, eine Luftpumpe, ein Telefonhörer oder ein Bleistift ein gefährliches Werkzeug darstellen.Eine Waffe ist ein Gegenstand, der allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch seine Wirkung mechanisch oder chemisch zu verletzen, wie eine Pistole oder ein Messer.

Weitere Tatvarianten sind der hinterlistige Überfall, also ein plötzlicher Angriff, bei dem der Beschuldigte seine Angriffspläne planmäßig verdeckt (z.B. beim Auflauern) und die gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten, wobei mindestens zwei Personen dem Opfer unmittelbar gegenübertreten müssen, denn nur dann ist ein gefahrerhöhendes örtliches Zusammenwirken zu bejahen. Eine Mittäterschaft der beiden ist allerdings nicht erforderlich.

Schließlich wird in § 224 StGB die lebensgefährdende Behandlung als Tatmodalität der gefährlichen Körperverletzung benannt. Hierbei muss die Begehungsweise nach den konkreten Umständen objektiv generell dazu geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Nicht nötig ist also eine tatsächliche Lebensgefahr für das Opfer. Auch hier ist gem. § 224 Abs. 2 StGB bereits der Versuch strafbar.

Bei gefährlicher Körperverletzung ist Strafmaß Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren normiert. Der Unterschied zur „normalen“ Körperverletzung ist gewaltig. Entscheidend ist, dass grundsätzlich keine Geldstrafe mehr in Betracht kommt und bei einer Verurteilung ein Eintrag ins Führungszeugnis zu erwarten steht, obwohl die Verletzungsfolgen evtl. sogar geringer sind als bei einer „normalen“ Körperverletzung. Die abstrakte Gefährlichkeit führt jedoch zu einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe, es sei denn, es ist ein minder schwerer Fall i.S.d. § 224 StGB anzunehmen. Als Anwalt für Körperverletzung ist stets auf den geringeren Tatvorwurf der Körperverletzung hinzuwirken.

Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

Auch bei dem Tatvorwurf der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB muss eine Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB vorliegen. Bei dem Tatvorwurf der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB wird anders als bei der gefährlichen Körperverletzung nicht auf die Art der Tatbegehung, sondern auf die Folgen der Tat abgestellt. Eine schwere Körperverletzung StGB liegt vor, wenn die verletzte Person das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen, die Fortpflanzungsfähigkeit oder ein wichtiges Glied verloren hat bzw. dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann (innere Organe werden nicht erfasst). Auch wenn die Körperverletzung die dauerhafte Entstellung des Opfers, Behinderung, geistige Krankheit, Lähmung oder Siechtum zur Folge hat, ist § 226 StGB erfüllt.

Bei dem Schuldspruch der schweren Körperverletzung bewegt sich das Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Verursacht der Beschuldigte die Folge wissentlich oder absichtlich, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Da es sich bei der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB um ein Verbrechen handelt, ist der Versuch stets strafbar.

Schwere Körperverletzung § 226 StGB

Wegen dem Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB wird bestraft, wer fahrlässig die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Voraussetzug hierfür ist, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt und der Erfolg für den Beschuldigten objektiv sowie subjektiv vorhersehbar und vermeidbar war. Die Sorgfaltspflicht, einer anderen Person keinen Schaden zuzufügen, wird durch die Verursachung einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung verletzt.

Die fahrlässige Körperverletzung ist die schwächste Form der Körperverletzungsdelikte und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Einen Versuch der fahrlässigen Körperverletzung gibt es nicht, da bei einem Fahrlässigkeitsdelikt kein Vorsatz gegeben ist.

Verteidigungsmöglichkeiten beim Tatvorwurf der Körperverletzung

Gerade bei dem Tatvorwurf der Körperverletzung ist es wichtig, einen erfahrenen Strafverteidiger für Körperverletzung an Ihrer Seite zu haben. Aufgrund der Abstufungen der Körperverletzungsdelikte ergeben sich zum Teil horrende Strafandrohungen, aber auch eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten. Hinzu kommen regelmäßig erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen der Geschädigten.

Je nach Fallgestaltung kann Ihnen ein Anwalt für Körperverletzung den sinnvollsten Weg der Verteidigung aufzeigen und Sie bestmöglich beraten. Handlungsmöglichkeiten bzw. Verteidigungsmöglichkeiten gibt es viele, die jedoch je nach Fallkonstellation erkannt und genutzt werden müssen. Beispielsweise kann bereits im Ermittlungsverfahren versucht werden, eine Einstellung zu erwirken, den erfüllten Tatbestand herunter zu stufen – hierbei kommt es oft auf Nuancen und die exakte Wortwahl an –, den Sachverhalt bestmöglich aus Sicht des Beschuldigten darzustellen, die Hintergründe darzustellen, die Täterschaft des Beschuldigten zu verneinen, die Glaubwürdigkeit des Anzeigenerstatters anzugreifen, auf Beweisschwierigkeiten hinzuweisen und diese zu nutzen, einen minder schweren Fall aufzuzeigen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen zu nutzen, einen Täter-Opfer-Ausgleich vorzunehmen und gleichzeitig die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche abschließend zu klären, schuldmindernde Umstände geltend zu machen – beispielsweise Provokation, Notwehr, Alkoholisierung, etc. –, eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden, etc.

Selbstverständlich müssen auch die Nebenfolgen einer Verurteilung im Auge behalten werden, beispielsweise Schmerzensgeld und Schadenersatz, Führungszeugniseintrag, Fahrerlaubnis, Zuverlässigkeitserfordernis für verwaltungsrechtliche und gewerbliche Genehmigungen, Sicherheitsüberprüfung, etc.

Nicht selten ist bei Körperverletzungsdelikten Alkohol im Spiel. In diesem Zusammenhang kommt es wesentlich auf den Alkoholisierungsgrad und die Befragung von Zeugen, die oft selbst nicht nüchtern waren, an. Ab einem Wert von ca. 3,0 Promille kommt Schuldunfähigkeit, ab einem Wert von 2,0 Promille kommt verminderte Schuldfähigkeit in Betracht. Die Werte sind jedoch nicht in Stein gemeißelt und variieren je nach Beschuldigtem, Konsummuster und Tatsituation.

Aufgrund der zum Teil hohen Strafandrohung – regelmäßig hört man bei Gericht, dass ein Faustschlag ins Gesicht mindestens 10 Monate Freiheitsstrafe „wert“ ist – und der finanziellen Folgen ist es ratsam, zunächst in jedem Falle von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und der polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge zu leisten. Über den Strafverteidiger kann man Akteneinsicht erlangen und sodann überlegt und gut informiert die Verteidigung planen. Rufen Sie uns als Anwalt für Körperverletzung an: 0911 - 621 7979 0wir verteidigen Sie professionell und erfahren bei StGB Körperverletzungsdelikten.

Ihr Anwalt für Strafrecht Nürnberg.

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