Kanzlei für Strafrecht

und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Nürnberg

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Anwalt für Dopingmittelstrafrecht – Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)

Der Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) bzw. eine Straftat im Dopingmittelstrafrecht betrifft ein Spezialgebiet des Strafrechts mit einer Vielzahl von Besonderheiten. Die gängigsten Straftatbestände sind beispielsweise das Handeltreiben, der Erwerb und der Besitz von Dopingmitteln.

Auf dem Gebiet des Dopingmittelstrafrechts ist Rechtsanwalt Patrick Schmidt aus Nürnberg als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht ausführlich tätig. In Bayern ist die Zuständigkeit für Dopingmitteldelikte und Verstöße gegen das AntiDopG bei der Staatsanwaltschaft München zentriert, sodass man als erfahrener Rechtsanwalt im Dopingmittelstrafrecht immer wieder mit denselben Staatsanwälten konfrontiert ist, deren Vorgehensweise sowie Wertungen aufgrund von jahrelangen Erfahrungswerten bestens einschätzen und die entsprechenden Verteidigungshandlungen bestimmen kann.

  • Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
  • Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden
  • Nicht geringe Menge bei Dopingmitteln
  • Verstoß gegen das AntiDopG
  • Strafen im AntiDopG

Das Anti-Doping-Gesetz

Das Anti-Doping-Gesetz trat am 18.12.2015 in Kraft. Hierdurch wurden Straftaten im Zusammenhang mit Dopingmitteln von dem Arzneimittelgesetz (AMG) gelöst und fanden eine separate, gesetzliche Normierung. Das Gesetz verfolgt gem. § 1 AntiDopG die Bekämpfung von Dopingmitteln im Sport sowie den Schutz von Gesundheit und sportlicher Fairness. Auf diesem Weg soll die Erhaltung der Integrität des Sports sichergestellt werden. Zu beachten ist, dass von dem Gesetz nicht nur der Leistungssport, sondern auch der Breiten- und Freizeitsport erfasst ist. Dies bedeutet, dass auch eine Anwendung von Dopingmitteln im Training strafbar sein kann. Hier zielt der Gesetzgeber insbesondere auf den Einsatz von Dopingmitteln im Kraftsport und im Bodybuilding. Dieser notwendige Bezug zum Sport ist elementar für die Strafbarkeit nach dem AntiDopG, denn viele Dopingmittelwirkstoffe können auch zu therapeutischen Zwecken Verwendung finden.

Rechtsanwalt AntiDopG – Verbotene Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden

Der Hauptanwendungsbereich des AntiDopG und die alltägliche Arbeit als Rechtsanwalt für Dopingmittelstrafrecht betrifft den Erwerb, das Handeltreiben und den Besitz verbotener Dopingmittel – insbesondere auf dem Gebiet des Kraftsports und Bodybuildings.

Jedoch können nicht nur Substanzen für das Doping verwendet werden, sondern auch bestimmte Dopingmethoden. Für deren verbotswidrige Einschlägigkeit bzw. Anwendung ist ein spezieller Wirkstoff nicht erforderlich. An dieser Stelle kann das Blut- bzw. Gen-Doping genannt werden, aber auch chemische und physikalische Manipulationen (Einflussnahmen auf Proben, Intravenöse Infusionen/ Injektionen).

Die Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG bestimmt, welche Substanzen als Dopingmittel in den Anwendungsbereich des Anti-Doping-Gesetzes fallen. Die Hauptgruppe bilden die Annabolen Stoffe sowie deren verwandte Stoffe, beispielsweise 1-Testosteron, Nandrolon, Stanzolol, Boldenon, Metandienon, Clenbuterol. Die zweite Gruppe bilden die Peptidhormone und Wachstumsfaktoren sowie deren verwandte Stoffe, beispielsweise Erythropoetin (EPO), Somatropin, Peginesatid. Zu den verbotenen Stoffen gehören zudem Stimulanzien und Narkotika im Rahmen des Wettbewerbs. Schließlich sind auch solche Wirkstoffe verboten, die verschleiern sollen, dass Dopingmittel eingesetzt wurden.

Rechtsanwalt Dopingmittelstrafrecht – Nicht geringe Menge

Das AntiDopG stellt es unter Strafe, die in der Anlage zum AntiDopG aufgezählten Stoffe in einer nicht geringen Menge zum Zwecke des Dopings im Sport zu erwerben oder zu besitzen. Was jedoch solch eine „nicht geringe Menge“ ist, hängt von der jeweiligen Substanz ab und bezieht sich auf den konkreten Wirkstoffgehalt. Die verbotene nicht geringe Menge wird in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung-DmMV zum AntiDopG festgelegt. Je nach konkretem Wirkstoff, variiert der Grenzwert der nicht geringen Menge.

Die Besonderheit im Dopingmittelstrafrecht besteht darin, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge äußerst schnell überschritten wird; nicht selten um das Hundertfache. Hintergrund ist der Umstand, dass sich der Grenzwert zur nicht geringen Menge an der Wirkstoffdosierung zum therapeutischen Einsatzzwecke orientiert. Beim Durchführen einer Kur im Kraftsport bzw. Bodybuilding wird der Wirkstoff jedoch in einem Vielfachen der therapeutischen Menge angewandt, sodass regelmäßig der Grenzwert zur nicht geringen Menge deutlich überschritten wird. Hierbei orientiert sich die Staatsanwaltschaft an Richtwerte, bei denen grundsätzlich nur noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt.

Als erfahrener Rechtsanwalt im Dopingmittelstrafrecht aus Nürnberg ist man über die entsprechenden Richtwerte im Bilde und kennt die adäquaten Verteidigungsmöglichkeiten.

Die Straftatbestände des Anti-Doping-Gesetzes

Die Handlungen, die gem. § 4 AntiDopG unter Strafe gestellt sind, erstrecken sich über das Herstellen und das Handeltreiben mit Dopingmitteln bis hin zum Veräußern, Abgeben, sonst in den Verkehr Bringen oder Verschreiben von Dopingmitteln.

Darüber hinaus sind der Besitz, der Erwerb und das Verbringen (Einfuhr nach Deutschland)von Dopingmitteln verboten. Gleiches gilt für die Teilnahme an Wettbewerben, sofern davor Dopingmittel konsumiert wurden und diese dem organisierten Sport angehören.

Ebenfalls strafbar ist das Anwenden von Dopingmitteln an anderen Personen sowie das Selbstdoping. Für das Selbstdoping gilt dies jedoch nur, wenn beabsichtigt ist, an einem organisierten Wettbewerb teilzunehmen.

Handeltreiben mit Dopingmitteln

Das Merkmal des Handeltreibens entspricht dem des BtMG und ist sehr weit gefasst. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte eine eigennützige, auf Umsatz von Dopingmitteln gerichtete Tätigkeit, entfaltet, welche diesen Umsatz wiederum ermöglicht oder fördert. Handeltreiben liegt deshalb bereits beim einmaligen oder gelegentlichen Tätigwerden vor, sobald die Handlung auf den Umsatz mit Dopingmitteln gerichtet ist.

Das Merkmal des Handeltreibens umfasst eine Vielzahl von Handlungen, beispielsweise den Ankauf, den Besitz, die Lagerung, die Portionierung, den Verkauf oder die Vermittlung von Dopingmitteln. Diese müssen sich alle auf den Umsatz desselben Wirkstoffes beziehen. Ist dies der Fall, so ist das Handeltreiben bereits mit der ersten Teilhandlung erfüllt. Den Maßstab für die weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2005 festgelegt. Vollendetes Handeltreiben wird bereits dann bejaht, wenn der zum gewinnbringenden Weiterverkauf entschlossene Beschuldigte ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer der Dopingmittel aufnimmt. Daraus lässt sich auch folgern, dass der Handel im Ausland dann strafbar wird, sobald eine Teilhandlung des Handeltreibens in Deutschland geschieht.

Einfuhr von Dopingmitteln nach Deutschland

Ein Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz liegt ebenfalls vor, wenn verbotene Dopingmittel nach Deutschland eingeführt bzw. in den Geltungsbereich des AntiDopG verbracht werden. Auch bzgl. dieses Begriffs erfolgt die Orientierung an der Rechtsprechung zum BtMG. Entscheidend ist, dass der Wirkstoff durch eine menschliche Tätigkeit über die Landesgrenze hinweg in das Inland befördert wird. Auf die Art der Beförderung kommt es nicht an. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Einfuhr von Dopingmitteln bereits dann erfüllt ist, wenn diese beispielsweise im Internet aus dem Ausland bestellt und sodann auf dem Postwege ins Inland verbracht werden. Gerade Dopingmittel werden oft von Anbietern aus China angeboten und nach Deutschland geliefert.

Strafrahmen des Anti-Doping-Gesetzes

Der Strafrahmen des § 4 Abs. 1 AntiDopG erstreckt sich von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Erfasst werden von diesem Tatbestand insbesondere der Besitz, der Erwerb und die Einfuhr von Dopingmitteln sowie das Handeltreiben, die Veräußerung, die Abgabe und das sonstige in den Verkehr Bringen von Dopingmitteln.

Gem. § 4 Abs. 4 AntiDopG wird mit Freiheitsstrafe zwischen 2 und 4 Jahren bestraft, wer beispielsweise Dopingmittel an Minderjährige veräußert oder abgibt, die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet oder Handel mit Dopingmitteln als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig betreibt. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn beabsichtigt ist, sich durch den Handel eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu schaffen. Es kann also bereits bei dem ersten Handeltreiben von Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden.

Ein minder schweren Fall i.S.d. § 4 Abs. 4 AntiDopG kommt in Betracht, wenn die konkreten Umstände der Tat sowie die Täterpersönlichkeit von den ansonsten vorkommenden, durchschnittlichen Taten in diesem Bereich deutlich abweichen. Dies kann jedoch nicht pauschal entschieden werden, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Liegt solch ein minder schwerer Fall vor, kann der Strafrahmen verschoben werden. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Qualifikationstatbestände des § 4 Abs. 4 AntiDopG.

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