Kanzlei für Strafrecht

und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Nürnberg

0911 - 621 7979 0

Pflichtverteidiger in Nürnberg, Fürth, Erlangen gesucht? – Fachanwalt für Strafrecht

Suchen Sie einen Anwalt als Pflichtverteidiger im Raum Nürnberg, Fürth, Erlangen oder Umgebung? Wurde Ihnen von einem Gericht ein Schreiben oder eine Anklageschrift zugestellt, in der Sie aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl bzw. einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens als Verteidiger zu benennen?

Dann heißen wir Sie willkommen bei der Anwaltskanzlei P. Schmidt. Wir übernehmen im Strafrecht Pflichtverteidigungen in Nürnberg, Fürth, Erlangen aber auch an anderen Gerichtsorten in der Region Nordbayern, wie z.B. Schwabach, Hersbruck oder Ansbach. Rechtsanwalt Patrick Schmidt steht Ihnen als Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht Nürnberg und Umgebung erfahren und qualifiziert als Fachanwalt für Strafrecht zur Seite. Die Rechtsanwaltskanzlei P. Schmidt ist auf das Rechtsgebiet des Strafrechts und der Strafverteidigung spezialisiert, verfügt über umfangreiche Praxiserfahrung in Strafverfahren und ist engagiert in der Straf- und Pflichtverteidigung tätig.

Haben Sie von dem Gericht die Aufforderung zur Benennung eines Pflichtverteidigers erhalten, so sollten Sie keine Zeit verlieren und sich rechtzeitig um einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens bemühen; ansonsten wird Ihnen das Gericht einen beliebigen Rechtsanwalt beiordnen. Unter der Rufnummer 0911 – 621 7979 0 können Sie unverbindlich Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei P. Schmidt in Nürnberg aufnehmen und erste Fragen hinsichtlich der Pflichtverteidigung klären.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

In der Strafprozessordnung (StPO) sind in § 140 StPO die Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung geregelt. In diesen Fällen muss dem Beschuldigten bzw. Angeklagten ein Rechtsanwalt als Verteidiger zur Seite stehen. Zur Durchführung des Strafverfahrens ist also zwingend erforderlich, dass der Beschuldigte bzw. Angeklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dies kann sowohl ein Wahlverteidiger als auch ein Pflichtverteidiger sein. Wird dem Beschuldigten bzw. Angeklagten durch das Gericht in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet, so wird dieser Verteidiger Pflichtverteidiger genannt; zum Teil wird er auch als notwendiger Verteidiger bezeichnet.

Dem Pflichtverteidiger stehen die gleichen Rechte zu wie einem Wahlverteidiger; ihm obliegen aber auch die gleichen Pflichten. Unter dieser Voraussetzung darf daher seitens des Strafverteidigers gegenüber der Mandantschaft kein Unterschied gemacht werden, ob nun ein Fall der Pflichtverteidigung oder der Wahlverteidigung vorliegt.

Wann besteht ein Anspruch auf Pflichtverteidigung?

Ein Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers besteht in den Fällen der notwendigen Verteidigung. Dies sind unter anderem folgende Konstellationen:

  • der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft,
  • dem Beschuldigten bzw. Angeklagten wird ein Verbrechen zur Last gelegt,
  • die Schwere der Tat erfordert die Mitwirkung eines Strafverteidigers,
  • die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordert die Mitwirkung eines Strafverteidigers oder das Strafverfahren kann zu einem Berufsverbot führen.

Auch bei der Pflichtverteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden gelten die vorgenannten Grundsätze, allerdings ergänzt durch eine Vielzahl von Sonderbestimmungen des Jugendstrafrechts.

Besteht ein Recht auf Auswahl des Pflichtverteidigers?

Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten bzw. Angeklagten durch das Gericht Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist den Verteidiger seiner Wahl bzw. den Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Das bedeutet, dass der Beschuldigte sich seinen Verteidiger selbst aussuchen, sich bereits mit diesem besprechen und sich diesen, bei entsprechendem Vertrauensverhältnis, als Pflichtverteidiger bestellten lassen kann.

Auch in der Untersuchungshaft ist das Gericht gehalten, dem Inhaftierten eine Frist zur Benennung eines Verteidigers einzuräumen. Daher ist es wichtig, dass sich Angehörige im Falle einer Verhaftung frühzeitig mit einem Strafverteidiger bzw. einem im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt, am besten einem Fachanwalt für Strafrecht, in Verbindung setzen, um zeitnah Kontakt zu dem Inhaftierten aufzunehmen und die Verteidigung zu klären.

Das Gericht ist an die Auswahl des Beschuldigten bzw. Angeklagten, soweit kein wichtiger Grund entgegensteht, gebunden. Der Pflichtverteidiger wird sodann entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch das zuständige Gericht bestellt.

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