Kanzlei für Strafrecht

und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Nürnberg

0911 - 621 7979 0

Anwalt Sexualstrafrecht

Sie werden einer Sexualstraftat beschuldigt? Wir verteidigen Sie bei dem Vorwurf eines Sexualdelikts. Als erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht stehen wir Ihnen in Nürnberg und Umgebung sowie bundesweit zur Verfügung.

  • 10 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung
  • Fachanwalt für Strafrecht

Anwalt Sexualstrafrecht – wir verteidigen Sie erfahren und kompetent

Nicht nur die meist hohen Geld- und Freiheitsstrafen, die bei einer Verurteilung drohen, sondern auch die mit dem Tatvorwurf eines Sexualdelikts einhergehende gesellschaftliche Stigmatisierung des Beschuldigten können weitreichende Konsequenzen privater und beruflicher Natur mit sich bringen. Hinzu kommt die Ungewissheit hinsichtlich des Ausgangs des Ermittlungs- und Strafverfahrens. Vor diesem Hintergrund ist die Unterstützung durch einen kompetenten und erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht angeraten.

Der Vorwurf einer Sexualstraftat kommt öfter vor, als angenommen. Oft sind nur zwei Personen an der behaupteten Tat beteiligt und nicht selten interpretiert eine Person den Sachverhalt vollkommen anders als die andere. Oft besteht eine Aussage gegen Aussage Situation.

Nicht selten lassen sich belastende Chatnachrichten oder belastendes Bild- und Videomaterial auf dem Rechner oder dem Smartphone finden.

Auch wenn die Lage schwierig und bedrohlich erscheint, bieten sich im Sexualstrafrecht eine Vielzahl sehr guter Verteidigungsansätze und Verteidigungsmöglichkeiten. Als erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht verfügen wir über die Expertise, diese zu erkennen und taktisch klug zu nutzen.

Das Sexualstrafrecht bildet bereits seit Jahren einen Schwerpunkt in meiner Verteidigertätigkeit als Anwalt für Sexualstrafrecht. Unsere spezialisierte Fachanwaltskanzlei für Strafrecht aus Nürnberg ist täglich mit der Verteidigung gegen Tatvorwürfe der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des sexuellen Missbrauchs, des Verbreitens und des Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie jugendpornographischer Schriften, etc. befasst. Sie erhalten bei uns eine professionelle Strafverteidigung, die auf der Basis langjähriger Strafverteidigungserfahrung sowie der fachlichen Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht Nürnberg beruht.

Beschuldigt? – So sollten Sie vorgehen

Bewahren Sie einen kühlen Kopf und machen Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden keinerlei Angaben. Andernfalls könnten Sie sich mit vermeintlich belanglosen Aussagen selbst belasten. Sobald Sie uns als Anwalt für Sexualstrafrecht beauftragt haben, teilen wir den Strafverfolgungsbehörden mit, dass die Kommunikation nur noch über die Strafrechtskanzlei erfolgt und teilen mit, dass Sie keine Vernehmungstermine wahrnehmen werden. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht, um denselben Informationsstand wie die Strafverfolgungsbehörden zu erlangen und entscheiden sodann, ob wir mittels Verteidigererklärung, Stellungnahme, etc. eine fundierte Verteidigung führen.

Anwalt Sexualstrafrecht – genauere Informationen

Im Folgenden ein kurzer Überblick über das Sexualstrafrecht:

Sexueller Übergriff

Sexuelle Nötigung

Vergewaltigung

Sexueller Missbrauch

Kinderpornographische u. jugendpornographische Schriften

Nein heißt Nein – Verschärfung des Sexualstrafrechts

Verteidigungsmöglichkeiten

Tatvorwurf Sexueller Übergriff § 177 Abs. 1, 2 StGB

Der Tatvorwurf des sexuellen Übergriffs ist in § 177 Abs. 1, 2 StGB geregelt und sieht im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Ein sexueller Übergriff liegt insbesondere vor, wenn der Täter gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an selbiger Person vornimmt oder von dieser Person vornehmen lässt oder diese Person dazu nötigt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder durch einen Dritten zu dulden. Ein sexueller Übergriff kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter eine sexuelle Handlung in einer Situation vornimmt, in welcher die andere Person mit einem solchen Angriff nicht rechnet oder er eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder die andere Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

Richtet sich der sexuelle Übergriff gegen Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung unfähig sind, einen Widerstandswillen zu bilden oder zu äußern, so droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. bis hin zu fünfzehn Jahren. Als Anwalt für Sexualstrafrecht kann ich Sie in einem persönlichen Gespräch gerne genauer dazu beraten.

Tatvorwurf Sexuelle Nötigung § 177 Abs. 5 StGB

Der Tatvorwurf der sexuellen Nötigung ist in § 177 Abs. 5 StGB geregelt und dann einschlägig, wenn der Täter:

bei Begehung der Sexualstraftat Gewalt anwendet dem Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Die sexuelle Nötigung sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor. Der Mindeststrafrahmen der sexuellen Nötigung erhöht sich auf drei Jahre, wenn der Täter z.B. bei Tatausführung eine Waffe bei sich geführt hat. Schließlich droht eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren, wenn z.B. der Täter das Opfer bei der Tat schwer körperlich misshandelt. Als Anwalt für Sexualstrafrecht kennt man die kritischen Tatbestandsvoraussetzungen und Verteidigungsmöglichkeiten.

Tatvorwurf Vergewaltigung § 177 Abs. 6 StGB

Der Tatvorwurf der Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 StGB geregelt und sanktioniert die besonders schweren Fälle sexueller Übergriffe, die mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind. Als Vergewaltigung gelten nicht nur der Beischlaf, sondern auch alle sonstigen vergleichbaren sexuellen Handlungen, die mit einer besonderen Erniedrigung des Opfers verbunden sind. Dazu zählt beispielsweise auch Oralverkehr. Die Vergewaltigung wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren bestraft. Auch hier greifen die Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 7, 8 StGB, sodass als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von drei oder von fünf Jahren einschlägig sein kann.

Tatvorwurf sexueller Missbrauch §§ 174ff. StGB

Der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs ist in den §§ 174 ff. StGB geregelt. Die Tatbestände unterscheiden zwischen den geschützten Personengruppen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB und der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB gehören auf diesem Gebiet zu den am häufigsten erhobenen Tatvorwürfen. Darüber hinaus stellt das Gesetz weitere Konstellationen unter Strafe, in denen der Täter eine besondere Situation zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, wie etwa eine Amtsstellung, ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis.

Sexueller Missbrauch von Kindern kann gem. § 176 Abs. 4 StGB auch erfolgen, wenn mittels Informations- und Kommunikationstechnologie in Form des Vorzeigens pornographischer Abbildungen und Darstellungen auf das Kind eingewirkt wird. Mit anderen Worten erfüllt bereits das Versenden von pronographischen Bildern per Whatsapp oder über sonstige Chat-Programme an Kinder den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs, der in dieser Konstellation eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Tatvorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographische Schriften § 184b StGB

Ein im Internet- und Smartphone-Zeitalter äußerst häufiger Tatvorwurf, der regelmäßig mit Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern einhergeht, ist der Tatvorwurf der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB. Eine Schrift – dazu gehören auch elektronische Speichermedien und Datenträger – gilt dann als kinderpornographisch, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zum Gegenstand hat, wenn ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergegeben wird oder wenn die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes in sexuell aufreizender Weise wiedergegeben wird.

Als Rechtsfolge sieht das Gesetz für das Verbreiten oder das Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor und in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der ausschließliche Besitz kinderpornographischer Schriften kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Wesentlicher Verteidigungsgesichtspunkt ist stets der Besitzwille und der Tatbestandsvorsatz.

Der Umgang mit jugendpornografischen Schriften wird in § 184c StGB unter Strafe gestellt und kann im Grundtatbestand mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.

Als Anwalt für Sexualstrafrecht habe ich bereits eine Vielzahl von Fällen des Tatvorwurfs des Verbreitens, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer und jugenpornographischer Schriften verteidigt. In Bayern ist als Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg für die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit kinderpronographischen und jugendpornographischen Schriften zuständig. Über die Jahre hinweg ist festzustellen, dass das Strafmaß enorm gestiegen ist und die Generalstaatsanwaltschaft regelmäßig Haftstrafen beantragt.

Nein heißt Nein – Gesetzesänderung im Sexualstrafrecht

Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2016, die unter dem Slogan “Nein heißt Nein” medial begleitet wurde, ist im Sexualstrafrecht eine massive Strafbarkeitsverschärfung einhergegangen. Nicht nur, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erheblich herabgesenkt und sogar neue Tatbestände eingefügt wurden, wie beispielsweise der sexuelle Übergriff oder die sexuellen Belästigung, es wurden auch die Qualifikationen und die Strafrahmen deutlich erweitert.

Die Einzelheiten der Gesetzesänderung können unter dem Artikel Verschärfung des Sexualstrafrechts nachvollzogen werden.

Anwalt Sexualstrafrecht – Verteidigungsmöglichkeiten

Als Anwalt für Sexualstrafrecht kann ich sagen, dass die Verteidigungsmöglichkeiten vielfältig sind und sich zuvorderst an dem erhobenen Tatvorwurf und den damit verknüpften Strafandrohungen orientieren. Hierbei kann eine Verteidigung gegen den Schuldspruch in Betracht kommen, aber auch eine Verteidigung, die sich ausschließlich auf die Rechtsfolgenseite konzentriert, sodass auf diesem Wege eine mildere Bewährungsstrafe erzielt werden kann. Nicht selten steht im Vordergrund, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung, sozusagen geräuschlos auf dem Strafbefehlswege in Absprache mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu beenden.

Im Rahmen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung liegt häufig eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Als Anwalt für Sexualstrafrecht gilt es genau zu überlegen, ob mittels einer Verteidigererklärung anhand der Aktenlage vorzutragen oder die Abgabe einer dem Beschuldigten oder Angeklagten zurechenbaren Stellungnahme angezeigt ist. Als erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht und Strafverteidiger kann man an dieser Stelle mit Augenmaß enormen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens nehmen.

Bei Belastungszeugen sind die Glaubwürdigkeit der Belastungsperson und die Glaubhaftigkeit der Aussage von zentraler Bedeutung. Beide sind anhand der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (z.B. Aussageentstehung, Aussagekonstanz und Schlüssigkeit) kritisch zu hinterfragen und spätestens im Rahmen der Gerichtsverhandlung maximal auf den Prüfstand zu stellen. Gegebenenfalls muss ich als Anwalt für Sexualstrafrecht auf die Einholung und Auseinandersetzung mit einem aussagepsychologischen Gutachten drängen. Für einen versierten Anwalt für Sexualstrafrecht ist ein weiterer wichtiger Verteidigungsgesichtspunkt die Auseinandersetzung mit anderweitigen Zeugen und objektiven Beweismitteln, die gegen den hinreichenden Tatverdacht streiten, beispielsweise die Untersuchung von Beweismitteln auf das Nichtvorhandensein von Spermaspuren oder sonstigen DNA-Spurenträgern, etc. Als Anwalt für Sexualstrafrecht und als Verteidiger gilt es an dieser Stelle auf die Erhebung dieser Beweise hinwirken und für die Einführung in die Hauptverhandlung Sorge tragen.

Im Hinblick auf den Tatvorwurf der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften stehen durchaus auch technische Verteidigungsgesichtspunkte im Mittelpunkt. Regelmäßig hat eine kritische Auseinandersetzung mit den kriminalpolizeilichen Auswertungsgutachten von Datenträgern zu erfolgen. Von erheblicher Bedeutung sind der Besitzwille und der Tatbestandsvorsatz im Hinblick auf den Besitz bzw. den Umfang des Besitzes der inkriminierten Dateien auf dem Datenträger. Sollte keine Möglichkeit bestehen, die Tatbestandserfüllung zu verneinen, so ist regelmäßige Zielsetzung, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und das Strafmaß in Absprache mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf dem Strafbefehlswege zu minimieren.

Ihr Anwalt Sexualstrafrecht: Rechtsanwaltskanzlei P. Schmidt! Auf der Basis einer Vielzahl erfolgreich vertretener Fälle aus dem Sexualstrafrecht bieten wir Ihnen eine erfahrene und professionelle Strafverteidigung als Fachanwalt für Strafrecht an – rufen Sie uns an unter der 0911 - 621 7979 0

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