Kanzlei für Strafrecht

und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Nürnberg

0911 - 621 7979 0

Rechtsanwalt für Tötungsdelikte

Die Tötungsdelikte sind in den §§ 211ff. des Strafgesetzbuches geregelt. Als Tatvorwürfe sind dies

Versuchter Totschlag / Totschlag § 212 StGB

Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB

Fahrlässige Tötung § 222 StGB

versuchter Mord / Mord § 211 StGB

Untersuchungshaft

Verteidigungsmöglichkeiten

Tatvorwurf Versuchter Totschlag / Totschlag § 212 StGB

Der Tatvorwurf des Totschlags ist in § 212 StGB geregelt. Bestraft wird, wer einen Menschen tötet oder versucht, einen Menschen zu töten.

Beim Vorwurf des Totschlags kommt insbesondere dem Vorsatz des Beschuldigten eine herausragende Rolle zu, denn nach wie vor gilt, dass die Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen als hoch anzusiedeln ist und insoweit die Abgrenzung zur Körperverletzung mit Todesfolge oder fahrlässiger Tötung von entscheidender Bedeutung ist. Vertraute der Beschuldigte anhand bestimmter Anhaltspunkte darauf, dass der Todeserfolg ausbleibt, ist im Zweifel nur (bewusste) Fahrlässigkeit gegeben. Die Verteidigung hat, je nach Fallgestaltung, jedoch bereits viel früher einzusetzen, beispielsweise bereits die Täterschaft des Beschuldigten zu verneinen. Zu den Verteidigungsmöglichkeiten erfahren Sie weiter unten mehr. Hofft der Beschuldigte allerdings nur, dass der Todeserfolg ausbleibt, wirkt objektiv, aber massiv auf das Gegenteil hin (z.B. bei extremer Gewaltanwendung), bleibt für die Annahme einer Hemmschwelle meist kein Raum mehr und der Beschuldigter nimmt den Tod zumindest billigend in Kauf, sodass der Tötungsvorsatz zu bejahen ist. Als Strafe droht § 212 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Da es sich bei § 212 StGB um ein Verbrechen handelt, ist auch der Tatvorwurf des versuchten Totschlags strafbar. Ein Versuch liegt immer dann vor, wenn der Totschlag nicht vollendet wurde, das Opfer also den Angriff überlebt. Voraussetzung der Strafbarkeit des versuchten Totschlags ist, dass der Beschuldigte den Vorsatz bezüglich der Tötung eines Menschen hatte und zu dieser Tat auch bereits unmittelbar angesetzt hat. Wann ein unmittelbares Ansetzen vorliegt, ist je nach Einzelfall genau zu untersuchen. Die Vorstellung des Beschuldigten muss jedoch bereits darauf gerichtet sein, ohne wesentliche Zwischenakte zur Tat zu schreiten.

Grundsätzlich besteht für den versuchten Totschlag derselbe Strafrahmen, der auch für den vollendeten Totschlag gilt – also Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren. Allerdings eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, den versuchten Totschlag milder zu bestrafen als mit der Untergrenze von 5 Jahren. Hierbei sind alle Umstände der Tat zu beachten, insbesondere die Nähe zur Vollendung und die Gefährlichkeit des Angriffs. Von dieser Möglichkeit muss das Gericht jedoch keinen Gebrauch machen, vielmehr steht es im Ermessen des Gerichts, ob es eine Milderung des Strafrahmens vornimmt oder nicht.

Eine Besonderheit bei dem Vorwurf des versuchten Totschlags, die die Verteidigung immer im Blick haben und aufgreifen muss, ist der Umstand, dass der Beschuldigte von der Vollendung der Tat strafbefreiend zurücktreten kann. Stichwort: Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch. Hierzu ist erforderlich, dass der Beschuldigte freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder, wenn ein Aufgeben den Erfolgseintritt nicht mehr aufhalten würde, diesen verhindert, also aktiv zur Erfolgsabwendung einschreitet. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, sollten dem Beschuldigten also z.B. Dritte zuvorkommen, die das Opfer retten, so kann er dennoch zurücktreten, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, den Erfolg abzuwenden.

Der versuchte Totschlag ist insbesondere von der gefährlichen Körperverletzung abzugrenzen. Entscheidend ist hierbei der Vorsatz des Beschuldigten. Nahm er billigend in Kauf, dass das Opfer sterben könnte, so liegt in der Regel Eventualvorsatz bzgl. des Todeseintritts vor. An dieser Stelle hat die Verteidigung dringend anzusetzen. Entscheidend ist bereits, ob der Beschuldigte aufgrund der Umstände des Einzelfalls, beispielsweise Alkoholisierung, Erregungszustand, Affekt, Gefährlichkeit des Handelns, etc. überhaupt die Möglichkeit des Todeseintritts erkannt hat. Stichwort: Wissens- und Willenselement beim dolus eventualis. Selbst wenn der Beschuldigte die Möglichkeit des Todeseintritts erkannt hat, stellt sich die Frage, ob er diesen billigend in Kauf genommen hat. Auch diesbezüglich sind die Umstände des Einzelfalls genauestens zu untersuchen und in der Verteidigung fruchtbar zu machen. Wie sind beispielsweise das Tat- und das Nachtatverhalten, die persönliche Beziehung zu dem Geschädigten, der Tathintergrund, die Gefährlichkeit des Handelns, etc. einzustufen und zu bewerten. Die Verteidigung hat unter diesem Anknüpfungspunkt die Möglichkeit, den Tatvorwurf des Versuchs des Totschlags zum Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung herunterzustufen, i.E. also die Untergrenze der Freiheitsstrafe von 5 Jahren auf 6 Monate zu verschieben.

Tatvorwurf Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB

§ 227 StGB stellt den Tatvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge unter Strafe. Der Todeserfolg muss gerade durch die Körperverletzung verursacht worden sein. Hierbei genügt es jedoch, dass der Körperverletzungshandlung die Gefahr eines tödlichen Ausgangs innewohnt, z.B. wenn mit einer Pistole nach dem Kopf einer Person geschlagen wird und sich dabei ein Schuss löst. Hinsichtlich der Körperverletzung (§§ 223 – 226 StGB) muss ein Vorsatz vorliegen, bezüglich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.

Tatvorwurf Fahrlässige Tötung § 222 StGB

Der Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung wird in § 222 StGB unter Strafe gestellt. Es wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.

Auch hier muss, wie bei der fahrlässigen Körperverletzung, eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen und der Erfolgseintritt vorhersehbar sowie vermeidbar gewesen sein. Der Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung ist bezogen auf den Strafrahmen das am niedrigsten eingestufte Tötungsdelikt, da der Beschuldigte ohne Vorsatz handelte. Fahrlässige Tötungsdelikte stehen oft im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr. Gleichzeitig sieht man sich mit enormen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen konfrontiert.

Tatvorwurf Versuchter Mord / Mord § 211 StGB

Der Tatvorwurf des Mordes ist ist in § 211 StGB unter Strafe gestellt. Neben der Tötung eines Menschen (§ 212 StGB) ist zusätzlich die Erfüllung eines der in § 211 StGB aufgezählten Mordmerkmale erforderlich.

Mordmerkmale, die auf die Tat bezogen sind, sind die der Heimtücke, Grausamkeit und Anwendung gemeingefährlicher Mittel. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Arglos ist das Opfer, wenn es sich in der konkreten Situation keines Angriffs versieht, wehrlos, wenn es infolge seiner Arglosigkeit außerstande ist, sich angemessen zu verteidigen. Dieser Angriff muss zudem in feindlicher Willensrichtung erfolgen. Grausam handelt, wer dem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Qualen zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Ein gemeingefährliches Mittel ist anzunehmen, wenn durch den Einsatz des Mittels eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl an Personen entsteht, z.B. nächtliche Geisterfahrt im Kfz auf der Autobahn oder Brandstiftung im Wohnhaus.

Demgegenüber gibt es die täterbezogenen Mordmerkmale der Verdeckungs- bzw. Ermöglichungsabsicht, Mordlust, Habgier, niedrigen Beweggründe und Befriedigung des Geschlechtstriebs. Grundsätzlich sprechen die vorbenannten Mordmerkmale per definitionem für sich. Das Merkmal der niedrigen Beweggründe ist gegeben, wenn die Motivation des Täters nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht.

Der Mord stellt das schwerstmögliche Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit dar und wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Aus Verteidigungssicht gilt es zuvorderst, abgesehen von dem je nach Fallgestaltung möglichen Widerlegen der Täterschaft, das Vorliegen der Mordmerkmale anzugreifen. Auch der Tatvorwurf des versuchten Mordes ist strafbar und wird grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wobei dem Gericht ebenso wie bei dem Tatvorwurf des versuchten Totschlags die Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens eröffnet ist. Bzgl. der Verteidigungsmöglichkeiten gilt das bereits oben zum Versuch des Totschlags Erläuterte.

Untersuchungshaft

Handelt es sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat um den Vorwurf eines Tötungsdelikts, so wird in der Regel der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Haftgründe sind i.d.R. Fluchtgefahr und / oder Verdunkelungsgefahr. Zu beachten ist allerdings, dass ein solcher Haftgrund nicht erforderlich ist, wenn der Beschuldigte des Mordes bzw. Totschlags dringend verdächtig ist. Dies rechtfertigt sich aus der Schwere der zur Last gelegten Tat. Oft wird die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung aufrechterhalten. Beim Vorwurf eines vollendeten Tötungsdelikts kann die Untersuchungshaft nahezu ein Jahr erreichen. Bei Tatvorwürfen des versuchten Totschlags etc. sollte auf jeden Fall versucht werden, über die Rechtsbehelfe der Haftprüfung, Haftbeschwerde und weiteren Beschwerde zu einer Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu gelangen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Wird gegen den Beschuldigten der Tatvorwurf eines Tötungsdelikt oder eines versuchten Tötungsdelikts erhoben, so gilt zuvorderst, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und über einen erfahrenen Strafverteidiger Akteneinsicht erhält. Unüberlegte Aussagen können gerade bei dem Vorwurf von Tötungsdelikten, bei denen es häufig auf den Vorsatz und somit auf das innere Vorstellungsbild und die Gedankengänge des Beschuldigten ankommt, zu einer maximalen Verschlechterung der Situation und der Verteidigungsmöglichkeiten führen. Beispielsweise kann der Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung schnell zum Tatvorwurf des versuchten Totschlags oder der Tatvorwurf des versuchten Totschlags schnell zu einem Mordversuch hochgestuft werden.

Der Verteidigung eröffnet sich auf dem Gebiet der Tötungsdelikte eine Vielzahl von Möglichkeiten. Je nach Fallgestaltung gilt es, bereits im Ermittlungsverfahren die richtigen Schritte einzuleiten.Beispielsweise die Untersuchungshaft zu beenden, auf die psychologische Begutachtung des Beschuldigten oder von Belastungszeugen hinzuwirken, Alternativsachverhalte einzuführen, Alternativ- und Ergänzungsgutachten einzuholen, die Beweismittel zu kontrollieren, einen Täter-Opfer-Ausgleich einzuleiten, etc.

Nicht selten stellt sich bereits die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt der Täter ist. Hierbei kommt es auf das Wiedererkennen des Täters an, die ordnungsgemäße Durchführung von Wahllichtbildvorlagen, das Angreifen von Sachverständigengutachten, dem Verhindern bestimmter Beweiserhebungen und Beweisverwertungen, die Nutzung von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, das Angreifen der Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen, der Kritik der Glaubhaftigkeit der geschilderten Sachverhalte anhand der Kriterien der Aussagekonstanz, Schlüssigkeit, Detailarmut, …

Im Hinblick auf den möglichen Schuldspruch gilt es zudem, die verschiedenen Tatbestandsabstufungen im Blick zu behalten und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf die Feststellung der günstigsten Konstellation hinzuwirken. Sei es das Angreifen der Erfüllung der Mordmerkmale, das Herabstufen des versuchten Totschlags zur gefährlichen Körperverletzung, die Geltendmachung der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge, der Rücktritt vom Versuch, Notwehr, etc.

Dreh- und Angelpunkt ist bei dem Vorwurf eines Tötungsdelikts oftmals das Vorsatzelement. Für einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger bieten sich in diesem Zusammenhang verschiedene Anknüpfungspunkte für die Verteidigung. Insoweit sei nochmals auf das oben unter 1. versuchter Totschlag / Totschlag Gesagte hingewiesen, Stichwort: Wissens- und Willenselement beim dolus eventualis sowie Rücktritt vom Versuch.

Im Hinblick auf die Rechtsfolgen- bzw. Strafausspruchseite, auch diese muss im Blick behalten werden, sind sämtliche strafmildernden Gesichtspunkte geltend zu machen; beispielsweise, einfache und doppelte Strafrahmenverschiebung, minder schwerer Fall, Provokation und Tathintergrund, affektive Erregungszustände, verminderte Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit, Täter-Opfer-Ausgleich, Alkoholisierungsgrad, etc.

Ihr Anwalt für Strafrecht Nürnberg.

Strafrechtsthemen

Kontakt

Adlerstraße 22
90403 Nürnberg

Tel.: 0911 – 621 7979 0
Fax: 0911 – 621 7979 9
eMail: kanzlei@p-schmidt.info

24h-Notruf bei Durchsuchung oder
Festnahme: 0176 703 027 62

Kontaktformular

Hier haben Sie die Möglichkeit, uns eine Nachricht zu senden oder einen Rückruf anzufordern:

ChIJX_8AZ6ZXn0cRvAJjewTNGIg
0911 / 621 7979 0 Nachricht senden
Wir setzen Cookies auf dieser Website ein, um Zugriffe darauf zu analysieren und Ihre Nutzererfahrung zu optimieren. Mehr Details