Jugendstrafrecht
Jugendstrafrecht ist das Sonderstraf(verfahrens)recht für junge Beschuldigte bzw. Angeklagte und definiert keine eigenen Jugendstraftatbestände. Vielmehr liegt der gravierende Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht im Bereich der Rechtsfolgen der Tat. Da das Jugendstrafrecht maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert ist, kennt es nicht die Strafen, die im Erwachsenenstrafrecht vorgesehen sind. Es sieht stattdessen Erziehungsmaßregeln vor. Sollten diese als Reaktion auf die Tatbegehung nicht ausreichen, kann die Tat mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet werden.
Jugendstrafrecht bei Jugendlichen und Heranwachsenden
Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe
Sanktionen im Jugendstrafrecht: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe
Trotz aller Besonderheiten des Jugendstrafrechts ist es verteidigerseits primäres Ziel, den Tatvorwurf gegen den Jugendlichen oder Heranwachsenden ins Leere laufen zu lassen bzw. das Verfahren noch vor Anklageerhebung zur Einstellung zu bringen.
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Jugendstrafrecht bei Jugendlichen und Heranwachsenden
Das Jugendstrafrecht gilt obligatorisch für alle 14-17-Jährigen, da in Deutschland die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst mit der Vollendung des 14. Lebensjahres eintritt. Insoweit muss der Jugendliche allerdings die Fähigkeit besitzen, aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Kinder unter 14 Jahren sind gem. § 19 StGB schuldunfähig. Für 18-20-Jährige, die als Heranwachsende zu bezeichnen sind, gilt das Jugendstrafrecht nur fakultativ, folglich, wenn sie vom Entwicklungsstand her eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen entsprechen. Ab Vollendung des 21. Lebensjahres gilt das Erwachsenenstrafrecht.
Typische Jugendstraftaten sind Ladendiebstahl, Sachbeschädigung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Straftaten rund um den Computer.
Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist es wichtig, alle Möglichkeiten in Richtung der Einstellung des Verfahrens – bestenfalls sogar ohne Gerichtsverhandlung – auszuschöpfen, angeraten, einen strafrechtlich versierten und regelmäßig auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts tätigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe
Über Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender entscheiden die Jugendgerichte bzw. Jugendstrafkammern. Das Verfahren ist an den Besonderheiten des Jugendgerichtsgesetzes ausgerichtet und es sollte nicht versäumt werden alle Chancen und Möglichkeiten, die das Jugendgerichtsgesetz einräumt, zielgerichtet auszunutzen. Daher sollten bereits im Ermittlungsverfahren die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sowie die Tathintergründe ausgelotet werden.
In Jugendstrafverfahren ist grundsätzlich die Anhörung durch die Jugendgerichtshilfe vorgesehen. Allerdings sollte man sich hierbei bewusst sein, dass dieser im anschließenden Strafverfahren kein Schweigerecht zukommt. Insoweit ist, je nach Fallkonstellation, abzuwägen, ob ein solcher Anhörungstermin wahrgenommen wird und wenn ja, in welchem Umfang Äußerungen erfolgen.
Sanktionen im Jugendstrafrecht: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe
Dreh- und Angelpunkt des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke, sodass vor allem einer erneuten Straffälligkeit der Jugendlichen und Heranwachsenden entgegenwirkt werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die strafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten flexibel in Form von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe ausgestaltet.
Erziehungsmaßregeln sind gemäß § 10 JGG Gebote und Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Insbesondere kann der Richter den Jugendlichen auferlegen Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, etc. Verstoßen Jugendliche schuldhaft gegen die verhängten Weisungen, kann der Jugendrichter einen Ungehorsamsarrest von bis zu vier Wochen verhängen.
Zuchtmittel sind im Gegensatz dazu Verwarnungen (§ 14 JGG), Auflagen (§ 15 JGG) und Jugendarrest (§ 16 JGG). Zuchtmittel dienen primär der Ahndung einer Straftat, also der gezielten Übelzufügung als Antwort auf begangenes Unrecht. Sie sind aber keine echten Kriminalstrafen und es erfolgt kein Eintrag in das Strafregister. Auch hier kann bei schuldhafter Nichterfüllung der Auflage gegen den Jugendlichen ein Ungehorsamsarrest verhängt werden.
Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendgerichtsgesetzes. Bei ihr ist der Aspekt des Schuldausgleichs im Vergleich zu den Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln bedeutsamer. Die Jugendstrafe ist das letzte Mittel jugendstrafrechtlicher Sanktionen. Sie darf nur verhängt werden, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung und Schuldausgleich nicht ausreichen. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt grundsätzlich zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe sind schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld. Schädliche Neigungen sind Defizite, die Störungen der Ordnung durch (weitere) Straftaten erwarten lassen. Diese Defizite können durch Mängel in der Charakterbildung, Erziehungsdefizite oder Umwelteinflüsse verursacht worden sein. Bei dem Merkmal der Schwere der Schuld wird in erster Linie auf die innere Einstellung des Beschuldigten bzw. Angeklagten zur Tat abgestellt. Die Tatfolgen sind insoweit lediglich Indizien.
Wie im Erwachsenenstrafrecht kann die Jugendstrafe bis zu einer Verhängung von maximal 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Untersuchungshaft kommt bei Jugendlichen nur unter den einschränkenden Bedingungen des § 72 JGG in Betracht.
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