Tatvorwurf: Bestellung bei chemical-love – Verstoß gegen das BtMG


Mitte April 2016 wurden laut einer Presseinformation der Staatsanwaltschaft fünf Tatverdächtige im Alter zwischen 21 und 60 Jahren festgenommen. Sie sollen über ihren Webshop chemical-love.to sowohl über das Darknet als auch Clearnet sowie über ein deutschsprachiges Dark-Market-Forum Betäubungsmittel insbesondere Kokain und verschiedene synthetische Drogen verkauft haben. Die Bestellung im Dark-Market-Forum erfolgte über einen Messenger-Dienst, im Webshop wurde ein gängiges Warenkorbsystem verwendet. Die Bezahlung erfolgte mittels der virtuellen Währung Bitcoin. Bei Hausdurchsuchungen wurden große Mengen an Amphetaminen, Kokain, Heroin sowie Ecstasy sichergestellt. Auf die Spur der Tatverdächtigen stießen die Ermittler im Rahmen einer internationalen Kampagne zur Bekämpfung des illegalen Versandhandels im Internet, hierbei geriet auch der Shop der „Chemical-Love“-Gruppierung ins Visier der Ermittler.

Ermittlungsverfahren gegen die Käufer und Abnehmer von chemical-love

Aus der Praxis lässt sich berichten, dass zwischenzeitlich die Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften gegen die Käufer und Abnehmer von chemical-love betrieben werden. Der Anwaltskanzlei P. Schmidt lagen bereits mehrere Strafverteidigungsfälle von chemical-love-Kunden vor. Bereits durch die shiny-flakes-Strafverfolgungswelle wurden eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren in unserer Strafrechtskanzlei erfolgreich verteidigt, denen ebenfalls der Erwerb von Betäubungsmitteln über das Darknet und Clearnet zugrunde lag.

Aufgrund dieser Erfahrung, mit taktischem Geschick und etwas Fingerspitzengefühl lassen sich aufgrund der spezifischen Fallkonstellationen gute Verteidigungsergebnisse erzielen.

Kunde bei chemical-love – Wie verhalte ich mich richtig?

Auf die Kunden des Webshops chemical-love kommen nun u.a. Vorladungen zur Vernehmungen als Beschuldigter bei der Polizei, Hausdurchsuchungen, Festnahmen sowie etwaige Anklageverfahren zu, soweit deren Daten insbesondere als Empfängeradresse bekannt bzw. ermittelt wurden. Sollten auch Sie zu den beschuldigten Kunden zählen und einen erfahrenen Rechtsbeistand benötigen, so sollten Sie sich für einen kompetenten BtM Anwalt Nürnberg entscheiden und unverbindlich Kontakt zu uns aufnehmen. Gemeinsam werden wir eine einzelfallbezogene, erfolgversprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten und mittels Verteidigererklärung oder Stellungnahme umsetzen.

Im Raum stehen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz BtMG, z.B. der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln sowie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Auch der bloße Versuch des Erwerbs oder Handeltreibens ist hierbei gem. § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Sollte es sich um größere Bestellmengen handeln, bei denen der Wirkstoffgehalt zur nicht geringen Menge überschritten wurde, handelt es sich um Verbrechen, die regelmäßig nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.

Sobald Sie mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das BtMG konfrontiert werden, gilt es eine goldene Regel zu befolgen: Umfassend von dem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen.

Machen Sie keine Angaben zur Sache, denn dies kann oftmals nur schwer revidiert werden und kann schmerzlich ins eigene Kontor schlagen. Sie sollten umgehend einen im Betäubungsmittelrecht erfahrenen Strafverteidiger konsultierten, um anschließend nach Akteneinsichtsgewährung auf die Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Gerade in den Internetbestellkonstellationen bestehen gute Verteidigungschancen, die man sich durch unüberlegtes Vorgehen und vermeintlich rechtfertigende Aussagen nicht verbauen sollte.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir haben bereits eine Vielzahl von Kunden von Betäubungsmittel- und Drogenshops aus dem Darknet und Internet erfolgreich verteidigt – wir wissen was wir tun. Ihr Anwalt für Strafrecht Nürnberg.

Anwaltskanzlei P. Schmidt

Adlerstraße 22
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Fax: 0911 – 621 7979 9
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