Drogendelikte – Betäubungsmittelgesetz BtMG


Laut den Statistiken des Bundeskriminalamts (BKA) nehmen Drogendelikte und der Umgang mit Drogen in Deutschland stetig zu. Die Statistiken beziehen sich sowohl auf den Konsum als auch den Verkauf von Drogen. Der Handel mit Rauschgift stieg in den letzten Jahren um ca. 5,5 % und dessen Konsum um ca. 10,1 % an. Vor allem Cannabis und Kokain liegen im Trend und gewinnen an Zuwachs. Was genau fällt unter den weiten Einzugsbereich des Begriffes „Drogendelikte“?

Wo sind Drogendelikte geregelt?

Die Thematik der Drogendelikte ist im Betäubungsmittelgesetz BtMG geregelt. Hier sind sämtliche Straftatbestände, also die strafbaren Handlungen die sich im Zusammenhang mit verbotenen Betäubungsmitteln ereignen können, normiert.

In den Anlagen I-III zum BtMG sind sämtliche Betäubungsmittel aufgelistet, die von dem Betäubungsmittelgesetz erfasst werden. Diese lassen sich in drei Kategorien unterteilen. Anlage I enthält die „nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel“, insoweit sind der Handel und die Abgabe verboten. Die Anlage II beinhaltet die „verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel“, insoweit ist deren Abgabe verboten, deren Handel ist jedoch erlaubt. Schließlich erfasst die Anlage III die „verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel“, die gem. der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtmVV) abgegeben werden dürfen.

Welche Drogen werden am häufigsten konsumiert?

Das European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (EMCDDA) untersucht jährlich die Drogensituation in den europäischen Ländern. Die Veröffentlichung über Deutschland aus dem Jahr 2017 ergab folgende Ergebnisse: Die am häufigsten in Deutschland konsumierte Droge ist Cannabis (Anlage I). Auf dem zweiten Platz folgen Amphetamine (Anlage III), wie Speed und Crystal Methamphetamin. Abschließend folgen Kokain (Anlage III) und MDMA (Anlage I).

Welche Straftatbestände werden durch das BtMG abgedeckt?

Die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit Betäubungsmitteln sind im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im sechsten Abschnitt (§§ 29-34 BtMG) geregelt. Die häufigsten Straftatbestände sollen kurz beleuchtet werden:

§ 29 BtMG

§ 29 BtMG stellt unter anderem das unerlaubte Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, Einführen, Erwerben, Veräußern und Abgeben von Betäubungsmitteln unter Strafe. Der Strafrahmen erstreckt sich von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In besonders schweren Fällen gem. § 29 Abs. 3 BtMG wird Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr verhängt. Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise bei gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.

§ 29 a BtMG

§ 29a Abs.1 Nr.1 BtMG stellt insbesondere das Handeltreiben, den Besitz, die Herstellung und die Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Strafe. Eine weitere Tatbestandsalternative bildet die Abgabe von Betäubungsmitteln von Personen über 21 Jahren an Personen unter 18 Jahren.

Bei § 29a BtMG handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand, sodass das Strafmaß mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe und maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Liegt gem. § 29a Abs. 2 BtMG ein minder schwerer Fall vor, so wird der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren herabgesenkt. Davon ist auszugehen, wenn der Sachverhalt aufgrund des individuellen Tatbilds und der Täterpersönlichkeit von den Durchschnittsfällen in solch einem Maße abweicht, dass eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als unangemessen erscheint. Dies muss jedoch nach dem vorliegenden Einzelfall entschieden werden.

§ 30 BtMG

Die Norm des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellt das bandenmäßige Handeltreiben, Anbauen oder Herstellen von Betäubungsmitteln unter Strafe. Gem. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG macht sich auch strafbar, wer durch die Abgabe von Betäubungsmitteln leichtfertig den Tod einer anderen Person verursacht. Für die Praxis am relevantesten ist § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, wonach die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Menge bestraft wird.

Für sämtliche Tatbestände gilt die Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe bis maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe. § 30 Abs. 2 BtMG regelt minder schwere Fälle der vorbenannten Tatbestände, die zu einer Strafrahmenverschiebung von Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren führen.

§ 30a BtMG

Gem. § 30a BtMG macht sich unter anderem strafbar, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande Handel treibt, wer beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt oder wer als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestimmt.

Das Strafmaß beläuft sich gem. § 30a BtMG auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe und endet bei maximal 15 Jahren Freiheitsstrafe; in § 30a Abs. 3 BtMG sind minder schwere Fälle der vorbezeichneten Tatbestände geregelt, bei deren Vorliegen sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahre reduziert.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der am praxisrelevanteste Tatbestand im BtMG ist das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert das Handeltreiben als jede eigennützige, auf die Förderung des Umsatzes von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Folglich ist bereits ausreichend, wenn nur einmal, gelegentlich oder auch nur unterstützend agiert wird. Ebenso ist jede umsatzfördernde Handlung bereits tatbestandlich, auch wenn noch keine konkrete Geschäftsbeziehung entstanden ist. Eine tatsächliche Förderung des Umsatzes ist nicht erforderlich. Das Handeltreiben wird nach der Zielrichtung des Gesetzgebers weit ausgelegt, um nahezu sämtliche strafrechtsrelevanten Handlungen umfassend zu erfassen und dadurch die Verfolgung von Drogendelikten möglichst effektiv zu gestalten. Eine solch weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals Handeltreiben ermöglicht es zudem, in allen Strukturebenen des Drogenhandels strafverfolgend tätig zu werden. Dementsprechend können nicht nur „Handlanger“, sondern auch Personen aus den höheren Ebenen bzw. dem Hintergrund, die selbst nicht unmittelbar mit den Drogen in Kontakt stehen, strafrechtlich belangt werden. Die extensive Auslegung des Begriffs des Handeltreibens wurde durch die Entscheidung des BGH vom 26.10.2005 bestätigt. Es wurde festgelegt, dass für vollendetes Handeltreiben ausreichend ist, „dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt“.

Nicht geringe Menge

Ein zentraler Begriff im Betäubungsmittelstrafrecht ist der Begriff der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln.

Zunächst ist anzumerken, dass sich der Begriff der nicht geringen Menge nicht auf die Gewichtsmenge bzw. Bruttogewichtsmenge des Rauschgifts bezieht, sondern ausschließlich auf die Wirkstoffmenge, also die Frage wie viele Konsumeinheiten des entsprechenden Wirkstoffs vorhanden sind, bezieht. Der Wirkstoffgehalt kann, je nach der Qualität des Betäubungsmittels, stark variieren. Beispielsweise kann Marihuana einen THC-Wirkstoffgehalt von nur 5 Prozent aufweisen, aber auch einen THC-Wirkstoffgehalt von 19 Prozent erreichen. Crystal Methamphetamin und Kokain haben in der Regel sehr hohe Wirkstoffgehalte, die sich um die Marke von 80 Prozent bewegen. Soweit das Betäubungsmittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden konnte, werden die Wirkstoffmengen durch chemische Gutachten ermittelt. Ist das Betäubungsmittel nicht mehr vorhanden, so wird der Wirkstoffgehalt zugunsten des Beschuldigten anhand von Erfahrungswerten festgesetzt.

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