Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse oder Urkundenfälschung bei gefälschtem Impfpass oder Impfnachweis
Der Tatvorwurf des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gem. § 279 StGB und der Urkundenfälschung von Impfpässen bzw. Impfnachweisen gem. § 276 StGB hat aktuell Hochkonjunktur. Die Relevanz des Gebrauchs von Impfnachweisen ist im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sonders gleichen gestiegen. Wer in Zeiten der Pandemie am gesellschaftlichen Leben teilhaben will, ist auf einen entsprechenden Impfnachweis angewiesen. Der Tatvorwurf des Ausstellens und des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Form von gefälschten Impfpässen bzw. Impfnachweisen sowie der Urkundenfälschung wird tagtäglich tausendfach erhoben.
Sie sehen sich mit dem Tatvorwurf des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Form von gefälschten Impfpässen bzw. Impfnachweisen gem. § 279 StGB oder des Herstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gem. § 278 StGB sowie dem Tatvorwurf der Urkundenfälschung gem. § 276 StGB ausgesetzt? Wenden Sie sich an uns, wir verteidigen Sie kompetent und engagiert in Nürnberg und Umgebung sowie bundesweit – bei Vorladung zur Vernehmung, Anklageschrift, Strafbefehl und Verurteilung. Und zwar nicht nur mit Blick auf die mögliche Strafe, sondern auch mit Weitsicht auf die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen wie beispielsweise Eintrag ins Führungszeugnis, Entzug von Sondererlaubnissen, berufsrechtliche Folgen, etc.
Ermittlung wegen gefälschtem Impfpass – Wie sollten Sie sich verhalten?
Wenn Sie eine Vorladung der Polizei wegen dem Vorwurf eines gefälschten Impfpasses bzw. des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses erhalten haben, sollten Sie sich baldmöglichst an einen erfahrenen Anwalt wenden. Keinesfalls sollten Sie Angaben zu den Vorwürfen machen oder der Vorladung folgen. Als Beschuldigter steht Ihnen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Denn unbedachte Aussagen lassen sich im späteren Verfahren selbst durch einen versierten Verteidiger nur schwer bis nicht mehr revidieren.
Als erfahrene Strafverteidiger werden wir die Strafverfolgungsbehörden zunächst auf die Kommunikation ausschließlich mit unserem Verteidigerbüro verweisen, Sie sozusagen aus der Schusslinie nehmen, Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten. Neben einer Einstellung des Verfahrens sind bei offenkundigem Zutreffen des Tatvorwurfs insbesondere die Vermeidung eines Eintrags ins Führungszeugnis und die Minimierung der Strafe das Hauptziel der Verteidigung.
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Gesetzesänderung soll Strafbarkeitslücken schließen
Jüngst ist der Gesetzgeber tätig geworden, sodass nun denjenigen, die einen Impfpass oder einen digitalen Impfnachweis fälschen oder besitzen, harte Strafen drohen. Es kann sich – je nach Einzelfall – um eine Fälschung eines Gesundheitszeugnisses oder gar um eine Urkundenfälschung handeln, wobei in letzterem Fall die Strafe deutlich härter ausfallen dürfte.
Vor der Gesetzesänderung bestand eine Strafbarkeitslücke insbesondere dahingehend, dass es sich bei einem Impfpass um ein Gesundheitszeugnis i.S.d. § 277 StGB handelt, nach § 277 StGB jedoch nur das Herstellen sowie Gebrauchen eines falschen Gesundheitszeugnisses strafbar war, wenn man das Gesundheitszeugnis zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften verwendete. Eine Strafbarkeit im Falle des Einsatzes in Restaurants, Clubs und anderen Einrichtungen drohte demnach nicht.
Ob nach der alten Rechtslage eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung in Betracht kommt, ist unter Juristen heftig umstritten. Um Rechtssicherheit zu schaffen und Strafbarkeitslücken zu schließen, hat der Bundestag daher die Änderung mehrerer Paragraphen des Strafgesetzbuches beschlossen.
In einzelnen Fällen kann das Fälschen eines Impfpasses nunmehr unter den Tatbestand der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB fallen; in anderen Fällen ist die Handlung von den Straftatbeständen betreffend die Fälschung und den Gebrauch von unrichtigen Gesundheitszeugnissen gem. §§ 275ff. StGB, insbesondere § 279 StGB erfasst.
Wichtig: Die §§ 275ff. StGB sollen – anders als vor der Gesetzesänderung – wohl keine Sperrwirkung mehr für allgemeine Urkundsdelikte entfalten, sondern darüber hinausgehende Strafbarkeiten darstellen. Nicht selten wird jedoch vorgebracht, dass sich die Gründe, die gegen eine parallele Anwendbarkeit der Strafnormen zum Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse und der Urkundenfälschung sprechen, auch mit der neuen Rechtslage nicht geändert haben, sodass letztlich die Gerichte entscheiden müssen, wie die neuen Vorschriften in der Praxis anzuwenden sind.
Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise gem. § 275 Abs. 1a StGB
Teils wurde behauptet, dass es sich nicht um eine strafbare Fälschung handelt, wenn jemand unechte „Impf-Sticker“ in einem gelben Blanko-Impfpass anbringt, der Pass aber noch keinen Namen trägt und erst vom endgültigen Käufer mit dessen persönlichen Daten vervollständigt wird.
Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen, wurde § 275 Abs. 1a StGB geschaffen. Demnach steht bereits die Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise unter Strafe. Ausreichend ist somit z.B., wenn in einem Blankett-Impfausweis (leerer, noch nicht namentlich beschrifteter Impfausweis) mindestens eine nicht durchgeführte (Corona-)Schutzimpfung – maschinell oder handschriftlich – dokumentiert wurde.
Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gem. § 267 StGB?
In § 267 StGB heißt es: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Wer fortan z.B. als Privatperson in einen erworbenen Blankett-Impfausweis den eigenen Namen einträgt oder einen Impfausweis insgesamt selbst fälscht, z.B. indem er die Unterschrift eines Arztes imitiert, hat mit dem Strafbarkeitsvorwurf gem. § 267 StGB und somit mit wesentlich härteren Strafen zu rechnen.
Im Fall des Vorwurfs einer Urkundenfälschung droht nämlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Macht man sich strafbar, wenn man einen falschen Impfnachweis benutzt?
Nach der Neufassung von § 279 StGB macht sich jeder strafbar, der "zur Täuschung im Rechtsverkehr" von einem gefälschten Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 und 278 StGB Gebrauch macht, z.B. wenn der Impfpass verwendet wird, um ein Museum, Restaurant usw. zu besuchen, obwohl dort die 3G- oder 2G-Regel gilt. Entscheidend ist – entgegen der alten Rechtslage – nunmehr nicht mehr, wer der Getäuschte ist.
Im Falle des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gem. § 279 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wie machen sich Fälscher von Impfnachweisen strafbar?
Jüngst wurden auch die §§ 277f. StGB geändert, sodass in § 277 StGB nicht mehr von „Fälschung von Gesundheitszeugnissen“, sondern von deren unberechtigtem Ausstellen die Rede ist. Strafbar ist es daher, einen Impfpass unter der Bezeichnung als Arzt oder "andere approbierte Medizinalperson" (Apotheker) auszustellen, wenn man gar keine solche Person ist. Jedoch gelten die Normen auch für berechtigte Personen, welche ein falsches Impfzertifikat ausstellen.
In derartigen Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. § 277 Abs. 2 StGB stellt besonders schwere Fälle des "unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen" unter eine härtere Strafandrohung. Mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig Impfausweise oder Testzertifikate unbefugt ausstellt.
Überlassen von Impfnachweisen – Missbrauch von Ausweispapieren gem. § 281 StGB
Durch die jüngste Gesetzesänderung wurde ausdrücklich klargestellt, dass Gesundheitszeugnisse als Ausweispapieren gleichgestellte Dokumente zählen (§ 281 Abs. 2 StGB). Wer ein fremdes Gesundheitszeugnis als eigenes verwendet oder ein solches einem anderen überlässt, macht sich demnach ebenso strafbar.
Sonderregelungen für Ärzte oder Apotheker im Fall der Fälschung eines Impfpasses
Anders als Normalbürger machen sich Ärzte und Apotheker zweifelsohne nach § 75a Abs. 1 IfSG strafbar, wenn sie vorsätzlich den Nachweis einer Impfung bzw. ein digitales Impfzertifikat ausstellen, obwohl der Betreffende überhaupt nicht mit dem entsprechenden Vakzin geimpft wurde.
In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Dieses Strafmaß entspricht der in § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) enthaltenen Strafandrohung, jedoch hat die Norm aus dem Infektionsschutzgesetz als sog. „lex specialis“ Vorrang.
Rückwirkende Strafbarkeit?
Der nun umgesetzte Gesetzentwurf wurde am 24.11.2021 rechtskräftig verabschiedet. Jedoch gelten die Gesetzesänderungen nicht rückwirkend.
Dennoch sollte auch bei Taten, die vor der Gesetzesänderung begangen wurden, ein Experte mit der Verteidigung beauftragt werden. Zum einen ist jeder Fall individuell, sodass z.B. auch im Raum stehen kann, dass der Impfnachweis bei einer Behörde vorgezeigt wurde, was unstreitig auch nach der alten Rechtslage strafbar war; zum anderen gibt es teils Staatsanwälte oder Gerichte, die die Strafbarkeitslücken faktisch ignorieren und dennoch versuchen, eine Strafbarkeit zu konstruieren.
Rechtsanwälte und Fachanwälte der Anwaltskanzlei P. Schmidt aus Nürnberg verteidigen umfassend gegen den Tatvorwurf des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Unser Fokus liegt ausschließlich auf der Strafverteidigung und dem Strafrecht. Diese Spezialisierung ermöglicht es uns, Sie bzw. Ihre Interessen bestmöglich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht zu vertreten. Als Anwälte für Strafrecht Nürnberg verteidigen wir erfolgreich bereits eine Vielzahl von Mandanten gegen den Tatvorwurf des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse und gefälschter Impfnachweise.
Gerade in Konstellationen, in denen noch keine bzw. kaum Rechtsprechung existiert und die Strafbarkeit teils unklar geregelt ist (insbesondere, wenn die Tatbegehung vor der umfassenden Gesetzesreform liegt), sind die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung äußerst gut.
Wir verteidigen in Nürnberg und Umgebung sowie bundesweit – vor allen Strafgerichten, in allen Instanzen (Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Berufung und Revision), mit der entsprechenden Erfahrung und der erforderlichen Expertise.
Sollten Sie sich einem Strafbarkeitsvorwurf im Zusammenhang mit gefälschten Impfnachweisen bzw. -zertifikaten, dem Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, etc. ausgesetzt sehen, rufen Sie uns unverbindlich unter der 0911 62179790 an oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.
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