Kanzlei für Strafrecht

und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Nürnberg

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Strafverfahren – Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Gerichtsverhandlung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt ist als Strafverteidiger auf dem Gebiet Strafrecht Nürnberg und Umgebung sowie bundesweit ausführlich tätig. Als spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht verfügt die Strafrechtskanzlei über die entsprechende fachliche Qualifikation und über 10 Jahre Praxiserfahrung in der Strafverteidigung. Im Folgenden wird der Ablauf des erkenntnisbezogenen Strafverfahrens im deutschen Strafrecht näher erläutert.

Das erkenntnisbezogene Strafverfahren gliedert sich grundsätzlich in drei Abschnitte:

Ermittlungsverfahren

Zunächst wird beim Anfangsverdacht einer Straftat, sei es aufgrund Strafanzeige, Strafantrag oder sonstiger Kenntniserlangung eines Sachverhalts, durch die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet. Dies gilt für sämtliche Straftaten, seien es Bagatelldelikte, Betäubungsmitteldelikte oder schwere Tatvorwürfe wie Raub, Erpressung, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, Sexualdelikte, etc. Leiterin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, in bestimmten Konstellationen auch die Steuerfahndungsstellen oder der Zoll. Bei der Durchführung der Ermittlungen fungiert die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft.

Gelangt das Verfahren nicht bereits in diesem ersten Abschnitt zur Einstellung und bejaht die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ermittlungen hinreichenden Tatverdacht – gewinnt sie also die Überzeugung, dass eine spätere gerichtliche Verurteilung aufgrund der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich erscheint – so erhebt sie Anklage.

Bereits in diesem frühen Stadium sollten Sie Einfluss auf die Ermittlungstätigkeit nehmen – zum Beispiel durch Verteidigererklärung, Zeugenbenennung, Beweisanträge etc. – und aktiv auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken. Primäres Ziel jeder Verteidigung ist es, eine Verfahrensbeendigung bereits im Ermittlungsverfahren herbeizuführen. Bei persönlichen Erklärungen ist jedoch äußerste Vorsicht geboten, um sich nicht eventuell selbst zu belasten. Deshalb sollte Grundlage jeder Ihrer Entscheidungen die möglichst frühzeitige und umfassende Akteneinsicht über Ihren Rechtsanwalt sein, um Kenntnis- und Informationsgleichstand mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht zu erlangen und überlegt die Verteidigung planen zu können.

Daneben sind frühestmögliche Informationsgewinnung und rechtliche Beratung auch deshalb von erheblicher Bedeutung, um einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen und Belastungen im Ermittlungsverfahren – zum Beispiel der Durchsuchung und Beschlagnahme, Festnahme und Verhaftung, erkennungsdienstlichen Behandlung, vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, … – entgegenzuwirken oder, sofern diese schon stattgefunden haben, deren Folgen auf ein Minimum zu beschränken.

Zwischenverfahren bzw. Eröffnungsverfahren

Mit Anklageerhebung zum Gericht beginnt das sogenannte Zwischenverfahren bzw. Eröffnungsverfahren. Das Gericht veranlasst zunächst die Zustellung der Anklageschrift an den Angeschuldigten, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet sodann über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Bejaht das Gericht das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts, lässt es per Eröffnungsbeschluss die Anklageschrift zu und eröffnet das Hauptverfahren. Andernfalls lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Auch im Zwischenverfahren bestehen Handlungs- und Einwirkungsmöglichkeiten – zum Beispiel Schutzschriften, Beweisanträge, Rügen oder sonstige Anträge, die Sie, je nach konkreter Sach- und Rechtslage, mit dem Ziel der Nichteröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht wahrnehmen sollten.

Die Staatsanwaltschaft kann bei vermeintlich einfachen Fällen von der Anklageerhebung absehen und den Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht beantragen. Auf diesem Wege kann eine Verurteilung erfolgen, ohne dass es zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung gekommen ist; es erfolgt somit eine Verurteilung sozusagen ausschließlich auf dem Schreibtischwege. Informationen zum Strafbefehl und Ihren Handlungsmöglichkeiten finden Sie unter dem Link Strafbefehlsverfahren.

Hauptverfahren im Strafrecht / Gerichtsverhandlung

Das Hauptverfahren besteht aus der mündlichen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten. Hierbei ist der Gang der mündlichen Verhandlung in der Strafprozessordnung genau festgelegt:

  • 1. Aufruf der Sache
  • 2. Vernehmung des Angeklagten zur Person
  • 3. Verlesung der Anklageschrift
  • 4. Vernehmung des Angeklagten zur Sache
  • 5. Beweisaufnahme
  • 6. Schlussvorträge
  • 7. Letztes Wort des Angeklagten

Wurde das Strafverfahren nicht vor der mündlichen Verhandlung zur Einstellung gebracht, so entscheidet sich in der mündlichen Hauptverhandlung der Verfahrensausgang. Entweder es kann auch noch in dieser fortgeschrittenen Verfahrenssituation eine Einstellung erwirkt werden oder es ergeht Urteil in Form des Freispruchs oder des Schuldspruchs in Verbindung mit der verhängten Strafe. Gerade in der Hauptverhandlung stehen Angeklagten und Nebenklägern eine Fülle von Verfahrens-, Verteidigungs- und Beteiligungsrechten zu, deren erfahrene und professionelle Wahrnehmung im Hinblick auf einen gerechten Verfahrensausgang unablässig ist.

Je nach Verfahrensstand, -abschnitt und -ausgang können gegen die Maßnahmen und Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden Beanstandungen, Rügen, Beschwerden, sofortige Beschwerden oder sonstige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel eingelegt werden.

Jeder Beschuldigte hat in jeder Verfahrenssituation ein Recht auf Verteidigung. Dementsprechend gewährt die Strafprozessordnung im gesamten Strafverfahren wichtige Verteidigungsrechte, beispielsweise Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsichtsrechte, Anwesenheitsrechte, Beweisantragsrechte, Fragerechte, Rechtsmittelbefugnisse, deren Geltendmachung sowohl in der Hauptverhandlung als auch in den anderen Verfahrensabschnitten für den Verfahrensausgang von grundlegender Bedeutung sind.

In jedem Falle sollten Sie – und dies gilt in Strafverfahren ganz besonders – von Beginn an, also unmittelbar nach Kenntniserlangung von Ermittlungsmaßnahmen, einen fachlich versierten und erfahrenen Strafverteidiger zu Rate ziehen, der rechtlichen Beistand leistet und konsequent für die Durchsetzung Ihrer Interessen und Rechte eintritt.

In Strafverfahren steht oft viel auf dem Spiel, nicht nur in Form der Strafe, sondern auch in Form von beruflichen, gesellschaftlichen und persönlichen Konsequenzen. Je früher man sich deshalb mit dem Strafverfahren auf professionelle Art und Weise auseinandersetzt, umso vielfältiger sind die Verteidigungs- und Einwirkungsmöglichkeiten, um die Folgen des Strafverfahrens in jedem Falle zu minimieren oder ganz auszuräumen. Sind Sie mit einem Ermittlungsverfahren bzw. einem Strafverfahren konfrontiert, so können Sie jederzeit mit Strafverteidiger und Rechtsanwalt Patrick Schmidt in Nürnberg Kontakt aufnehmen.

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